23 / 2022

Seit 28.05.2022: Angabe von E-Mail-Adresse ver-pflichtend und bußgeldbewehrt

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Bereits mit Gesetz vom 10.08.2021 hat der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/2161 und damit eine Reihe neuer Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht umgesetzt.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Änderung betrifft die verpflichtende Angabe bestimmter Kontaktmöglichkeiten, u. a. durch Online-Händler, im Rahmen der Informationspflichten (Art. 246a § 1 EGBGB) und der Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Bislang war die Angabe von Telefaxnummern und/oder E-Mail-Adressen auf freiwilliger Basis möglich. Seit dem 28.05.2022 ist die Angabe einer E-Mail-Adresse verpflichtend, während die Angabe einer Telefaxnummer nicht länger vorgesehen ist. An Bedeutung gewinnen diese Änderungen durch die ebenfalls neu eingeführte Bußgeldandrohung (Art. 247 EGBGB). Danach können Verletzungen der o. g. Informationspflichten mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

Online-Händler sollten daher die in Online-Shop und Widerrufsbelehrung angegebenen Kontaktdaten zügig überprüfen.

Bei Rückfragen:RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)