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Änderung der Rechtsprechung des BGH beim Kompensationsverbot im Bereich der Umsatzsteuer

|   Steuerrecht

(BGH, Urteil vom 13.09.2018 – AZ: 1 STR 642/19 -)

Nach bisheriger Rechtsprechung war es so, dass im Fall der Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatzsteuer ein innerer Zusammenhang mit dem aufgrund des gleichen Sachverhaltes zu verzeichnenden Vorsteuererstattungsanspruch ausdrücklich verneint wurde (sogenanntes Kompensationsverbot). Wer beispielsweise 20.000,00 € Umsatzsteuer hinterzogen hatte, wobei diesem Vorgang ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 15.000,00 € gegenübergestanden hat, wurde bislang ohne Berücksichtigung der 15.000,00 € wegen Hinterziehung oder Verkürzung der 20.000,00 € belangt.

Die vorstehende Rechtsprechung hat der BGH mit seinem Urteil vom 13.09.2018 aufgegeben: Der BGH erkennt nunmehr ausdrücklich Vorsteuer im strafrechtlichen Sinne dann an, wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang als abzugsfähige Vorsteuer aus dem jeweiligen Bezugsgeschäft steht.

Im Beispielsfall führt dies dazu, dass nur noch wegen 5.000,00 € Umsatzsteuerhinterziehung ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben werden kann.

Je nachdem, wie die Vorsteuer im Einzelnen aussieht, kann die Verrechnung sogar zu einem Nullergebnis führen mit der Folge, dass damit dann der Vorwurf einer Steuerstraftat komplett entfällt.

TIPP: Aus dem vorstehenden Beispiel ist ersichtlich, dass man sich im Fall von strafrechtlichen Vorwürfen der Finanzbehörde nicht früh genug beraten lassen kann.

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