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Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit einer Corona-bedingten Betriebsschließung

|   Versicherungsrecht

(Beschluss OLG Hamm v. 15.7.2020 – AZ: 20 W 21/20; Urteil LG Bochum v. 15.07.2020 – AZ: 4 O 215 /20 -)

Im letzten Newsletter hatten wir von einem Urteil des Landgerichts Mannheim in einem einstweiligen Verfügungsverfahren berichtet. Das Landgericht Mannheim hatte zwar im Ergebnis das Begehren des Anspruchstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen, jedoch in der Begründung durchaus positive Aspekte für den Versicherungsnehmer aufgezeigt. Insbesondere ist das Landgericht bei der gewählten Vertragsgestaltung von einer sogenannten "dynamischen Verweisung" ausgegangen und hat den in den Versicherungsbedingungen niedergelegten Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern als nicht abschließend angesehen.

Das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Bochum haben im Gegensatz dazu Versicherungsbedingungen in einer Betriebsschließungsversicherung im Sinne einer statischen Verweisung ausgelegt. Da weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in dem Katalog aufgeführt seien, bestünde auch kein Versicherungsschutz. Bei den konkret untersuchten Versicherungsbedingungen wurde eine dynamische Verweisung abgelehnt. Das Landgericht Bochum stellte ausdrücklich klar, dass es keine allgemeingültigen rechtlichen Bewertungen von Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen im Hinblick auf die Corona-Problematik gibt. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung der Versicherungsverträge, insbesondere der jeweils verwendeten Vertragsbedingungen im konkreten Einzelfall notwendig.

TIPP:Der Versicherungsnehmer, der aus einer Betriebsschließungsversicherung Ansprüche ableiten will, wird insofern nicht umhinkommen, dieser einer anwaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Allerdings lässt sich in vielen Fällen im Vorfeld kaum beurteilen, wie Gerichte die jeweils zu prüfende Klausel in den Verträgen auslegen werden.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

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