Sachverhalt
Der Antragsgegner ist der alleinige Erbe des am 19.11.2015 verstorbenen Ehemannes, mit welchem die Antragstellerin bis zu dessen Tod verheiratet war. Die Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand lebten, hatten am 13.10.2000 geheiratet und lebten seit Juli 2007 getrennt.
Mit bei Gericht am 03.09.2008 eingegangenem und dem Erblasser am 15.10.2008 zugestellten Schriftsatz hatte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Erblasser (Ehemann) seinerseits hatte mit Schriftsatz vom 22.09.2008, eingegangen bei Gericht am selben Tage und der Antragstellerin zugestellt am 17.10.2008, ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Im Mai 2009 erhob die Antragstellerin im Scheidungsverbund eine Klage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.
Seit dem Jahre 2010 wurden das Scheidungsverfahren und auch die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt nicht mehr betrieben, nachdem die Ehegatten das Scheidungsverfahren übereinstimmend ruhend gestellt hatten.
Gegenstand des jetzt seit Juli 2016 anhängigen Verfahrens ist die Forderung der Antragstellerin nach Erteilung von Auskunft und Belegen über das Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes am Tage der Heirat (13.10.2000) und über sein Endvermögen am maßgeblichen Stichtag 15.10.2008 und in der zweiten Stufe nach Zahlung von Zugewinnausgleich durch den Antragsgegner als Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehemannes.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, sie könne nach der gesetzlichen Regelung den Zugewinnausgleich verlangen, da sie gemäß § 1933 BGB vom Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner hält die genannte Vorschrift im Hinblick auf das langjährige Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht für anwendbar mit der Folge, dass die Antragstellerin das Ehegattenerbrecht nicht verloren habe und deshalb keinen Zugewinnausgleich verlangen könne.
Das Familiengericht hat dem Begehren der Antragstellerin antragsgemäß entsprochen und zur Begründung ausgeführt, das Ruhen des Scheidungsverfahrens seit April 2010 beseitige die einmal eingetretenen Wirkungen des § 1933 BGB nicht. Insbesondere sei auch nicht von einer konkludenten Rücknahme der Scheidungsanträge auszugehen. Eine Zeitspanne von fünf bis sechs Jahren erlaube keinen sicheren Rückschluss darauf, dass die Scheidungsanträge nicht mehr verfolgt und als zurückgenommen betrachtet werden sollten.
Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf
Die vom Antragsgegner erhobene Beschwerde sei unbegründet. § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens nicht mehr von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft einer die Ehe auflösenden Entscheidung noch erlebt. Es entspricht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten schon an die auf Ehescheidung gerichtete Prozesshandlung des Erblassers zu knüpfen (BGH FamRZ 1990, 1109).
Es ist insbesondere rechtlich unbeachtlich, ob die Parteien des Scheidungsverfahrens dieses in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben. Denn maßgeblich ist nach § 1933 BGB grundsätzlich allein, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben, wovon aufgrund der bereits im konkreten Fall im Jahre 2007 erfolgten Trennung der Ehegatten auszugehen ist.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Erblasser über einen längeren Zeitraum einer Antragsrücknahme bzw. einem Widerruf seiner Zustimmung gleichzustellen ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 – 26 Jahre – und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 – 21 Jahre), so genügt jedoch der hier in Rede stehende Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren, ausgehend von der Anhängigkeit der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt bis zum Tod des Erblassers diesen Anforderungen nicht. Denn diese Zeitspanne ist nicht ausreichend lang, um hieraus einen konkludenten Willen des Erblassers auf Aufrechterhaltung der Ehe herzuleiten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Eheleute unstreitig noch im Jahre 2012 ein gerichtliches Verfahren betreffend gemeinsame Vermögenswerte geführt und dadurch zu erkennen gegeben haben, dass sie auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe beseitigen bzw. ausgleichen wollten.
Für Fragen auf dem Gebiet des Erbrechts steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung.