Das Arbeitsgericht Offenbach hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem einem Mitarbeiter kein Zugang zum Werksgelände gewährt wurde, weil er sich geweigert hatte, an einem PCR-Test teilzunehmen. Der Arbeitnehmer klagte auf Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz ohne Durchführung des angeordneten Tests. Die Anweisung des Arbeitgebers verletze ihn seiner Ansicht nach in seinem Recht auf Selbstbestimmung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der PCR-Test einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit darstelle, der unverhältnismäßig sei.
Das Gericht wies den Antrag des Arbeitnehmers am 04.02.2021 (Az. 4 Ga 1/21) zurück, weil er die Eilbedürftigkeit nicht dargelegt hatte. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Fraglich wird sein, ob der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Beschäftigten und zum effektiven Infektionsschutz die angeordneten Maßnahmen treffen durfte. Dies wird sicherlich nur dann der Fall sein, wenn die Interessen des Arbeitgebers diejenigen des Arbeitnehmers überwiegen, so z. B. bei einem besonderen berechtigten Interesse des Arbeitgebers auf Durchführung der Testmaßnahmen.