Detail

Behandlung einer Forderung aus einem üblichen Austauschgeschäft als darlehensgleiche Forderung

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BGH, Urteil vom 11.07.2019 – AZ: IX ZR 210/18 - )

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil, dass eine darlehensgleiche Forderung mit der Folge der erleichterten Anfechtung dann vorliegt, wenn die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet wird.

Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, dass auch in diesem Zusammenhang nicht jede Stundung über den für einen Baraustausch generell unschädlichen Zeitraum von 30 Tagen hinaus dazu führt, dass eine Forderung aus einem sonstigen Austauschgeschäft als Darlehen zu qualifizieren ist. Die auch im Zusammenhang mit der Frage der Kreditierung ergangene Entscheidung weist ausdrücklich darauf hin, dass vielmehr darauf abzustellen ist, ob eine rechtliche oder faktische Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen überschreitet. Hierzu stellte das Gericht unter Verweis auf zivilrechtliche Bestimmungen fest, dass dies in der Regel dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen wird.

Diese Annahme hat zur Folge, dass der Bargeschäftseinwand bei dieser Zeitspanne nicht mehr greift und mithin der Einwand gegenüber den geltend gemachten Anfechtungsansprüche nicht mehr erhoben werden kann, mit der weiteren Folge, dass die Forderung als darlehensgleich eingestuft wird und sodann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 135 InsO anfechtbar ist.

Begrüßenswert an dieser Entscheidung ist, dass der BGH hiermit präzisiert, wann eine stehengelassene oder gestundete Forderung als darlehensgleich angesehen werden kann, mit der Folge, dass die Entscheidung für mehr Rechtssicherheit sorgt.

Zurück