Die gekündigte Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und berief sich vor Gericht u.a. darauf, dass die Kündigung wegen Verstosses gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG unwirksam sei, denn die Missachtung der Anzeigepflicht führt als Gesetzesverstoß gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung. In I. Instanz hatte sie keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt, da eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorgelegen habe, denn die Leiharbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber sich berufen hatte, zählten aus Sicht des LAG bei der Betriebsgröße im Sinne von § 17 Abs. 1, Nr. 2 KSchG nicht mit. Das LAG beruft sich auf den Zweck der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen. Hier geht es darum, die Arbeitsverwaltung möglichst frühzeitig über einen bevorstehenden Anstieg der örtlichen Arbeitslosigkeit zu informieren. Darüber hinaus sollen die betroffenen Arbeitnehmer kündigungsschutzrechtlich besser abgesichert sein und die Betriebsräte sollen durch das Konsultationsverfahren besser in der Lage sein, ihre Mitwirkungsrechte vorzunehmen. Diese drei Zwecke sind nach Ansicht des LAG unabhängig davon, ob im Betrieb Leiharbeitnehmer eingesetzt werden oder nicht. Kündigungen im Entleiherbetrieb führen nicht zur Entlassung der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, denn diese sind nicht Arbeitnehmer des Entleihers, sondern der Zeitarbeitsfirma. Werden sie im Entleiherbetrieb nicht mehr benötigt, bedeutet dies nicht, dass sie auch von ihrem Vertragsarbeitgeber gekündigt werden. Darüber hinaus gehe eine größere Kündigungswelle im Entleiherbetrieb an den dort eingesetzten Leiharbeiternehmen vorbei, sodass auch die Verbesserung des Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer kein Grund dafür ist, Leiharbeitnehmer bei der Schwellenwertung dieser Vorschrift mitzuzählen. Des Weiteren ist auch dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes nicht geholfen, wenn Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung anzeigepflichtiger Massenentlassungen mitzählen, da sie ja ihre Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma behalten. Eine Einbeziehung in Interessenausgleichsverhandlungen und einen Sozialplan ist nicht erforderlich.
Die Revision zum BAG ist zugelassen, der Arbeitgeber hat Rechtsmittel eingelegt. Das BAG wird vermutlich unter dem Aktenzeichen 2 AZR 90/17 die Rechtsfrage klären.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Heimes, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.