Im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit hatte ein 60jähriger Monteur mit seinem Arbeitgeber längere Zeit über die Pflicht des Monteurs zum Bereitschaftsdienst prozessiert und diesen Streit vor dem LAG Köln Mitte Dezember 2015 gütlich beigelegt, wobei eine Vertragsbeendigung zum Ende November 2015 vereinbart wurde. Während der knapp einjährigen Restdauer des Arbeitsverhältnisses war der Monteur praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte während dieser gesamten Zeit nur vier Tage gearbeitet, nämlich am 10.12.2014, am 26. und 27.01.2015 und am 13.03.2015. Darüberhinaus hatte er 11 Tage Urlaub gemacht.
Im Sommer 2015 kam es zum Streit über die weitere Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Der Monteur war fünf Wochen und einen Tag wegen ein und derselben Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben, und zwar gemäß einer hausärztlichen Erstbescheinigung und zweier Folgebescheinigungen desselben Hausarztes vom 29.05.2015 (Freitag) bis zum 03.07.2015 (Freitag). Für das darauffolgende Wochenende lag keine AU-Bescheinigung vor. Dies wurde erst ab dem folgenden Montag, dem 06.07.2015, bescheinigt.
Der Arbeitgeber zahlte ab dem 06.07.2015 keine Lohnfortzahlung mehr, der Monteur zog vor Gericht. Der behandelnde Hausarzt wurde als Zeuge vernommen und führte aus, dass er bei längeren Erkrankungen eine AU routinemäßig immer bis zum Ende der Arbeitswoche (Freitag) bescheinigen würde. Am 03.07.2015 (Freitag) hätte er dem Kläger zwar die Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so der Arzt, ihn aber nicht mehr untersucht. Die letzte Untersuchung hatte der Arzt nicht etwa am 03.07.2015 vorgenommen (dem Tag der Erstbescheinigung), sondern einige Wochen vorher, nämlich am 18.06.2015, der Kläger sei multimorbid. Die ab dem 06.07.2015 (Montag) bescheinigten Beschwerden dürften auch schon vorher bestanden haben, so der Arzt in seiner Vernehmung. Er habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger bereits am Wochenende, d.h. am 4. und 05.07.2015 arbeitsfähig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Köln hob das Urteil auf, die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Nach Auffassung des LAG trug der klagende Monteur die Beweislast dafür, dass er an dem Wochenende vor dem 06.07.2015 arbeitsunfähig war, denn es bestanden gewichtige Indizien dafür, dass die offiziell erst ab dem 06.07.2015 bescheinigte AU auf einer zuvor bereits bestehenden Krankheit beruhte und daher zu einer schon zuvor (hier bis zum 03.07.2015) bestehenden Krankheit hinzugetreten sei. In einem derartigen Fall müsse der Arbeitnehmer, unter Verweis auf das BAG-Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, den Nachweis führen, dass seine "erneute" Erkrankung wirklich erst an dem vom Arbeitnehmer behaupteten Tag begonnen hatte. Dieser Nachweis war nicht zu führen. Alle Indizien sprechen dafür, dass der Arbeitnehmer auch zuvor arbeitsunfähig war. Der Kläger hatte - so das LAG - seinen Arbeitgeber "in keiner Weise dahingehend informiert, dass er voraussichtlich ab Montag, den 06.07.2015, wieder arbeitsfähig sein würde".
TIPP: Als Fazit kann festgehalten werden, dass mehrmonatige, durchgehende Krankheiten und das Leiden an mehreren Krankheiten Indizien dafür sein können, dass ein Arbeitnehmer auch dann während einiger weniger Tage an einem Wochenende krank war, wenn diese Tage nicht durch eine AU belegt sind.