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Beratungsbedarf für einen Geschäftsführer im vorläufigen Insolvenzverfahren

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

In der insolvenzrechtlichen Literatur wird derzeit ernsthaft darüber diskutiert, ob in einem vorläufigen Insolvenzverfahren Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer abzuführen sind oder nicht. Hierbei soll es keine Rolle spielen, wie das vorläufige Verfahren ausgestattet ist (starker Verwalter, schwacher Verwalter, Eigenverwaltung).

Zwei Kölner Juristen (ein Insolvenzrichter und ein Staatsanwalt) vertreten- ernsthaft- die Auffassung, dass generell eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungs-beiträgen (Arbeitnehmeranteile) bestehe, auch bei der Bezahlung von Insolvenzgeld. Geschehe dies nicht, würden sich die Verantwortlichen nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern darüber hinaus auch strafbar machen.

Demgegenüber vertritt ein Hamburger Insolvenzrichter die Auffassung, dass die vorstehende Meinung "nicht tragbar" sei und dass eine Verpflichtung zur Abführung von Sozial-versicherungsanteilen Arbeitnehmer auch im vorläufigen Verfahren nicht bestehe.

Vieles spricht für die Richtigkeit dieser Auffassung.

Nachdem jedoch die zuständigen Stellen, insbesondere die Finanzverwaltung, in einem vorläufigen Insolvenzverfahren Chancen sehen, einen Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Lohnsteuer auf Haftung in Anspruch zu nehmen, kann man einem Geschäftsführer in einer solchen Situation nur dringend empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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