Das Arbeitsgericht Augsburg hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund eines ärztlichen Attestes einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinen Wohnsitz im Home-Office geltend machte. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein sollte, begehrte der Arbeitnehmer, ihm zur Verrichtung seiner Tätigkeiten ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht Augsburg (Urteil vom 07.05.2020, Az. 3 GA 9/20) lehnte den Anspruch des Arbeitnehmers ab. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus dem Gesetz. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht werde und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetze, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Arbeitnehmers zu entsprechen.
Auch ein Anspruch auf ein Einzelbüro bestehe aus den dargelegten Gründen nicht.