Detail

Betriebsschließungsversicherung und Corona – Aktuelle Urteile

|   Versicherungsrecht

Kaum ein Thema wird im Versicherungsrecht derzeit so stark und unterschiedlich diskutiert wie die Frage, ob bei einer coronabedingten Betriebsschließung Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung bestehen.

Eine einheitliche Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf unterschiedliche Vertragsbedingungen nicht erkennbar.

Ansprüche des Versicherungsnehmers abgelehnt hatte das OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, Az. 7 U 351/20.

In den Versicherungsbedingungen war COVID-19 als Krankheit oder der Sars-Erreger wie in vielen anderen Bedingungswerken nicht aufgeführt. Nach dem OLG kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass COVID-19 bzw. der Sars-Virus dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Fall einer Betriebsschließung unterfallen. Aus den Bedingungen ergebe sich, dass der Versicherer nur für ganz bestimmte, also namentlich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren will. "Namentlich" kann nicht als "beispielhaft" verstanden werden.

Dem folgt das Landgericht Freiburg in einer Entscheidung vom 26.02.2021, Az. 14 O 294/20.

Positiv für den Versicherungsnehmer entschied etwa das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.02.2021, Az. 40 O 53/20.

Das Gericht stellt klar, dass es für den Versicherungsnehmer keinen Unterschied mache, ob eine Schließung sich unmittelbar gegen den Betrieb durch eine Einzelverfügung richtet oder ob die Schließung auf eine Allgemeinverfügung gemäß den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes beruht.

An der Schließung ändere auch ein weiterhin zugelassener Außerhausverkauf nichts. Kernbereich der Klägerin war nicht die Lieferung von Speisen oder Getränke außer Haus sondern vielmehr der Verzehr vor Ort.

Das Landgericht sieht die in den Versicherungsbedingungen vorgenommene Aufzählung nicht als abschließend an. Jedenfalls werde dieser Charakter nicht ausreichend deutlich. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam.

Ähnlich argumentieren das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.02.2021, Az. 11 O 131/20,  und das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 10.02.2021, Az. 26 O 296/20.

Es bleibt in den unterschiedlichen Fallkonstellationen spannend. Eine klare herrschende Meinung hat sich bislang noch nicht herausgebildet. Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren jeweiligen Standpunkt mit unterschiedlichen Urteilen zu untermauern. Insofern bleibt viel Raum für Vergleichsgespräche.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

Zurück