Die innenpolitischen Wirrungen im Vereinigten Königreich lassen den BREXIT zu einer never-ending-story werden. Immerhin besteht Gewissheit und Sicherheit, dass die Steuerfolgen des BREXIT in Deutschland – längst – geregelt sind. Wir nehmen den näher rückenden BREXIT zum Anlass, die Steuerkonsequenzen zusammenzustellen, die bedingt durch den BREXIT in Deutschland und im UK insbesondere für deutsche Unternehmen und Betriebsstätten eintreten. Rechtsgrundlage ist das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 28. März 2019 (Bundesgesetzblatt 2019 I, 357 ff.).
- Fiktive Entnahme aus Betriebsvermögen eines deutschen Unternehmens im UK: Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die sich in dessen Betriebsvermögen innerhalb der Europäischen Union befinden beziehungsweise aus Deutschland dorthin transferiert werden, bleiben steuerverstrickt: Eine Entnahme – verbunden mit der Versteuerung stiller Reserven – erfolgt nicht.
Zwar werden durch den BREXIT zwangsläufig Wirtschaftsgüter deutscher Unternehmen, die sich in einem Betriebsvermögen im UK befinden, fiktiv entnommen. Die Versteuerung der stillen Reserven in Deutschland ist damit zwingend. Schon bisher konnten diese stillen Reserven in einen Ausgleichsposten (§ 4g EStG) eingestellt werden, falls das Wirtschaftsgut zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gehört. Der Ausgleichsposten war allerdings aufzulösen, sobald das Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit der EU-Mitgliedstaaten ausscheidet.
Nunmehr regelt § 4g Abs. 6 EStG: Alleine der Austritt des UK führt nicht zur zwingenden Auflösung des Ausgleichspostens. Eine Versteuerung der stillen Reserven durch den BREXIT wird damit verhindert.
- Keine Liquidationsbesteuerung: Die Sitzverlegung von Körperschaften (etwa deutscher GmbHs) in einen Staat außerhalb der EU führt zur Liquidationsbesteuerung (§ 12 KStG). Der EU-Austritt des UK wird nicht als Sitzverlegung in einen Staat außerhalb der EU angesehen (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KStG). Körperschaften mit Sitz im UK werden daher ohne Liquidationsbesteuerung unverändert fortgeführt.
- Britische Limited mit Sitz in Deutschland:Zivilrechtlich sind Limiteds nach britischem Recht mit Sitz in Deutschland nach Wirksamwerden des BREXIT als offene Handelsgesellschaft zu behandeln (falls sie ein Handelsgewerbe betreiben), andernfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Einmann-Limiteds werden als Einzelkaufmann angesehen.
Steuerrechtlich bleiben die Gesellschaften hingegen körperschaftsteuerpflichtig nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten Typenvergleich. Das Betriebsvermögen wird ununterbrochen durch den BREXIT weiterhin der vormaligen Limited als Körperschaftsteuersubjekt zugerechnet. Alleine der BREXIT führt damit nicht zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven.
- Rücklage wegen Ersatzbeschaffung (§ 6b EStG): Werden stille Reserven dadurch aufgelöst und versteuert, weil ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, kann eine (steuermindernde) Rücklage für die Ersatzbeschaffung gebildet werden, die die Steuerbelastung auf die stillen Reserven ganz oder teilweise neutralisiert. Begünstigte Ersatzinvestitionen müssen bisher zwingend in einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in der EU erfolgen.
Erfolgt die Ersatzbeschaffung vor dem Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens des UK aus der EU und wird der Ratenzahlungsantrag bis dahin gestellt, werden auch Ersatzbeschaffungen begünstigt, die zu dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im UK gehören (§ 6b Abs. 2a EStG).
- Selbst Riesterverträge würden prinzipiell durch den EU-Austritt des UK als schädlich verwendet gelten. Damit verbunden wäre die Rückzahlung von Altersversorgungszulagen und hierdurch bedingter Steuerermäßigungen. Beides ist durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz ausgeschlossen (§§ 3 Nr. 55c, 92a, 93 und 95 EStG).
- Damit der BREXIT auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne Auswirkungen sowohl für Inländer mit Vermögen in Großbritannien als auch für Briten mit Vermögen in der EU bleibt, gilt das UK für alle Erwerbe, für die die Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem Austrittszeitpunkt entstanden ist, weiterhin als EU-Mitgliedstaat.
Andernfalls hätten nur wegen des BREXITs Unternehmensnachfolgen nachträglich steuerschädlich werden können (etwa weil nichtbegünstigtes Betriebsvermögen in Drittstaaten außerhalb der EU betroffen wäre, der BREXIT einen Verstoß gegen die Behaltefrist darstellen würde oder Mitarbeiter im UK nicht bei der Lohnsumme berücksichtigt werden könnten).
Bei künftigen Erwerben (nach dem Austritt) wird das UK gleichwohl als Drittland behandelt.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Rand, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.