Der Entscheidung des BGH liegt folgender alltäglicher Fall zugrunde:
Bei der in Insolvenz befindlichen „X GmbH" handelt es sich um ein Unternehmen, das unter dieser Bezeichnung regional sehr bekannt und den Kunden ein Begriff ist.
Der Insolvenzverwalter macht sich diese Tatsache zunutze, veräußert den Firmennamen (zusammen mit dem Geschäftsbetrieb), erhält dafür eine Vergütung und wandelt gleichzeitig den bisherigen Firmennamen der X GmbH zur Vermeidung von Verwechslungen in „X GmbH Abwicklungsgesellschaft" bzw. in einen Phantasienamen um.
Mit der vorzitierten Entscheidung beendet der BGH die bisherige überwiegend praktizierte Verfahrensweise und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, die Satzung des in Insolvenz befindlichen Unternehmens zu ändern oder eine Firmenänderung außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeizuführen. Beide Schritte sind nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich.
Für die betroffenen Gesellschafter bedeutet dies ein deutliches Mitspracherecht, das sich möglicherweise sogar finanziell auswirken kann.
Von daher ergibt es aus Sicht der betroffenen Gesellschafter Sinn, in einem Fall wie dem vorstehend geschilderten nicht passiv zu bleiben, sondern aktiv in die Verhandlungen mit einzugreifen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.