Die Klägerin, nichteheliche Tochter des im November 2012 verstorbenen Erblassers, machte mit ihrer Klage gegen dessen Ehefrau und Witwe Ansprüche auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers am Todestag und lebzeitige Schenkungen des Erblassers sowie entsprechende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mit der Maßgabe, dass die Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar erstellten Verzeichnisses erteilt werden sollte. Die Ehegatten hatten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Dadurch war die Klägerin durch ihren Vater enterbt worden.
Die Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar zu, weil ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden könnten, nicht vorhanden sei. Sie begründete dies damit, sie selbst habe gegenüber dem Erblasser Darlehensforderungen in Höhe von über 1 Million €. Sie könne sich daher auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Im Übrigen habe der Erblasser im Mai 2012 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse vor einem Notar abgegeben. Die Klägerin hat die angebliche Überschuldung des Nachlasses und insbesondere das behauptete Darlehen der Beklagten bestritten.
Wie schon in erster Instanz das Landgericht Köln hat auch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz entschieden, dass die Beklagte die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht verweigern kann. Dafür, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliege, sei der Erbe darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Beklagte die angebliche Überschuldung damit begründet habe, dass sie dem Erblasser ein Darlehen über 930.000,00 € gewährt habe, das von diesem nicht zurückgezahlt worden sei, habe sie zwar einen entsprechenden Darlehensvertrag vorgelegt. Dieser belege jedoch nicht, dass die Darlehenssumme auch tatsächlich ausgezahlt und vor dem Erbfall nicht zurückerstattet worden sei. Beweis für die Richtigkeit ihres Sachvortrages habe die Beklagte nicht angetreten; die Vorlage des Darlehensvertrages alleine reiche als Urkundenbeweis nicht aus.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Erblasser etwa ein halbes Jahr vor seinem Tod ein (im Übrigen wenig aussagekräftiges) Vermögensverzeichnis erstellt habe. Denn maßgebend sei das Vermögen, das genau zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im November 2012 vorhanden gewesen sei. Da die Mutter des Erblassers kurz vor dessen Tod verstorben und vom Erblasser beerbt worden sei, hätten sich allein schon dadurch dessen Vermögensverhältnisse verändert. Auch der Vortrag, über das Vermögen der GmbH, an welcher der Erblasser beteiligt war, laufe ein Insolvenzverfahren, reiche nicht aus, da die Vermögensverhältnisse der GmbH von denjenigen des Erblassers persönlich zu trennen seien und deshalb nichts über die Vermögensverhältnisse des Erblassers persönlich aussagen.
Mit dieser Begründung wurde die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen, durch das die Beklagte verurteilt wurde, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung.
Detail
Der Erbe kann die dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses nur dann verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für das notarielle
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Erbrecht
(OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014 – AZ: 20 U 48/14 - ErbR 2015,338 = NJW- Spezial 2015,168 -)