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Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden

|   Erbrecht

(BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – AZ: I ZB 50/16 -)

Schon seit längerer Zeit ist in der einschlägigen Fachliteratur umstritten, ob durch eine entsprechende Klausel in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder einem Erbvertrag, angeordnet werden kann, dass etwaige Streitigkeiten über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht, also nicht durch die staatlichen Gerichte, entschieden werden sollen. In der erbrechtlichen Literatur wurde diese Frage ganz überwiegend verneint. Auch die wenigen Gerichtsentscheidungen (OLG Frankfurt, LG Heidelberg, OLG München), die zu dieser Frage bisher ergangen sind, haben die Frage verneint. Eine höchstrichterliche Entscheidung lag bisher nicht vor. Gegen die zuletzt zu dieser Frage ergangene Entscheidung des OLG München vom 25.04.2016 wurde Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
 
Nunmehr hat der - für das Erbrecht eigentlich nicht zuständige - 1. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 16.03.2017 bestätigt, dass der Streit über einen Pflichtteilsanspruch nicht durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann.
 
Durch den Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15 - zurückgewiesen. Ein Schiedsgericht – so der BGH - werde nur dann im Sinne von § 1066 ZPO „in gesetzlich statthafter  Weise" durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn diese  Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liege. Die Testierfreiheit, die Grundlage der Aufnahme einer Schiedsklausel in eine letztwillige Verfügung sei, sei in ihrer Reichweite durch die dem Erblasser nach den Vorschriften des materiellen Rechts zustehenden Anordnungskompetenzen beschränkt. Da die gesetzliche Regelung über die grundsätzliche Unentziehbarkeit des Pflichtteils die Testierfreiheit beschränke, sei dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Demgegenüber begründe § 1066 ZPO keine Verfügungsmacht des Erblassers, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht zuzuweisen, sondern setze eine solche Anordnungskompetenz voraus. Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, sind daher – so der BGH - nicht schiedsfähig i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO.

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