Der Antragsteller hatte beantragt, wegen einer ihm angeblich zustehenden Pflichtteilsforderung in Höhe von 41.500,00 € zzgl. Zinsen gegen die Antragsgegnerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen. Zur Begründung legte er u. a. eine Abschrift des zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Erbscheins, der diese als alleinige Erbin auswies, die Abschrift eines Grundbuchauszuges über eine dem Erblasser gehörende Eigentumswohnung und eine Verkaufsanzeige der Antragsgegnerin bezüglich der Eigentumswohnung vor. Daneben legte er eine von ihm selbst stammende eidesstattliche Versicherung vor, in der er angab zu wissen, dass die Eigentumswohnung bezahlt und unbelastet gewesen sei.
Das Landgericht Hamburg hat in erster Instanz den Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückgewiesen mit der Begründung, Arrestanspruch und Arrestgrund seien – wie erforderlich – nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller habe kein Nachlassverzeichnis vorgelegt und hinsichtlich des Arrestgrundes nur die Mutmaßung geäußert, die Antragsgegnerin wolle nach Rumänien umziehen, weshalb die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs gefährdet sei.
Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamburg begründete dies damit, dass der Antragsteller zwar einen ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht habe, da er als Sohn des Erblassers Pflichtteilsgläubiger und durch den vorgelegten Erbschein belegt sei, dass die Antragsgegnerin als Alleinerbin Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs sei. Er habe jedoch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht hinreichend schlüssig und bestimmt dargelegt. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, zu dem behaupteten Anspruch im Einzelnen vorzutragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch darzustellen. Vorgetragen worden sei lediglich, zum Nachlass gehöre die Eigentumswohnung des Erblassers, die für 166.000,00 € veräußert worden sei. Auch die eidesstattliche Erklärung, die Wohnung sei bezahlt und unbelastet gewesen, reiche nicht aus, da sich der Pflichtteilsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Wert des gesamten vom Erblasser am Todestag hinterlassenen Nachlasses berechne. Deshalb müsse, um den Vortrag schlüssig zu machen, zum Nachlass insgesamt vorgetragen werden, also insbesondere auch zum Bestand und Wert etwaiger Passivposten des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten. Daran fehle es im konkreten Fall völlig. Der Sachvortrag zum Wert der Eigentumswohnung allein sei nicht ausreichend.
Angesichts des nicht ausreichenden Sachvortrages zum Pflichtteilsanspruch (Arrestanspruch) konnte das Gericht offen lassen, ob der darüber hinaus erforderliche Sachvortrag nebst Glaubhaftmachung zum Arrestgrund vorhanden war. Nach § 917 ZPO findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Realisierung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.