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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Insolvenzanträge ab 01.10.2020

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, wonach u.a. insolvente unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach 3 Jahres ermöglicht und darüber hinaus bei Verbrauchern – jedenfalls befristet bis zum 30.06.2025 – soll nach einem Gesetzesentwurf die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre verkürzt werden. Dies soll für Insolvenzanträge gelten, die nach dem 01.10.2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit 6-jährige Verfahren monatsweise verkürzt werden. Eine Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen sind nicht Voraussetzung für die verkürzte Frist.

Die Sperrfrist für einen zweiten Restschuldbefreiungsantrag soll auf 13 Jahre erhöht werden und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf 5 Jahre verlängert werden.

Ferner sollen die Speicherfristen bzgl. der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren bei Auskunfteien auf 1 Jahr verkürzt werden.

Die verkürzte Laufzeit wird bei der Stellung künftiger Insolvenzanträge zu berücksichtigen sein, wobei auch bezüglich dieses Gesetzesentwurfs abzuwarten ist, ob der Gesetzgeber ihn in der jetzt vorliegenden Fassung beschließt.

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