Die Erblasserin hatte mit ihrem im Jahre 1991 vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten als Schlusserben nach dem Tod beider ihren Sohn. Weiter verfügten sie, dass der jeweils überlebende Ehegatte zu Änderungen des Testaments berechtigt sei.
Von dieser Möglichkeit machte die Erblasserin im Jahre 2009 Gebrauch, indem sie ein Einzeltestament errichtete. Darin setzte sie wiederum den gemeinsamen Sohn zu ihrem Alleinerben ein. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an und setzte den Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Erblasserin steuerlich beratend tätig war, als Testamentsvollstrecker ein, ersatzweise einen anderen ebenfalls namentlich benannten Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro.
Nach dem Tod der Erblasserin erklärten die beiden in deren Einzeltestament aus dem Jahre 2009 benannten Personen gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen.
Im anschließenden Erbscheinverfahren stritten der Sohn der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, dessen Sohn (Enkel der Erblasserin) und dessen Tochter (Enkelin der Erblasserin) um die Erbfolge und dabei auch u. a. um die Frage, ob vom Nachlassgericht, nachdem die beiden im Testament der Erblasserin genannten Testamentsvollstrecker die Übernahme dieses Amtes abgelehnt hatten, eine andere Person als Testamentsvollstrecker ernannt werden könne. Das zuständige Amtsgericht verneinte dies. Mit ihrer Beschwerde machte die Enkelin der Erblasserin geltend, das Nachlassgericht müsse ersatzweise einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen, nachdem die im Testament der Erblasserin vorgesehenen beiden Testamentsvollstrecker das Amt abgelehnt haben. Die Beschwerde blieb erfolglos.
In der Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde stellte das OLG Düsseldorf klar, dass die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers und nicht eines anderen Beteiligten voraussetzt. Dieses Ersuchen hat durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zu geschehen und muss in der letztwilligen Verfügung wenigstens irgendwie zum Ausdruck kommen. Fällt eine vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person weg, muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügung den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung der Aufgaben durchgeführt bzw. weitergeführt werden soll. Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben, und es ist zu prüfen, ob diese Gründe auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte.
Für den konkreten Fall konnte das Testament der Erblasserin aus dem Jahre 2009 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Erblasserin bei Wegfall der von ihr als Testamentsvollstrecker ausdrücklich vorgesehenen Personen die Ernennung einer Ersatzperson durch das Gericht gewollt hat. Vielmehr ergebe sich aus dem Testament – so das OLG Düsseldorf - der Wille der Erblasserin, eine Testamentsvollstreckung nur durch die von ihr namentlich benannten Personen durchführen zu lassen. Bei der von ihr an erster Stelle vorgesehenen Person habe es sich um ihren langjährigen Steuerberater und bei der Ersatzperson um einen in derselben Kanzlei tätigen Steuerberater gehandelt; beide habe sie persönlich gekannt. Die ausdrückliche Benennung nur einer Ersatzperson sei ein Indiz dafür, dass die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung exklusiv in die Hände der von ihr namentlich benannten Personen legen wollte.
Auch aus dem früheren, gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehemann erstellten gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten, in dem ebenfalls Testamentsvollstreckung vorgesehen war, ergebe sich, dass der Erblasserin durchaus die Möglichkeit bekannt war, mehrere Ersatzpersonen als Testamentsvollstrecker einzusetzen für den Fall, dass die vorrangig bestimmte Person ausfallen sollte. Denn in dem früheren Testament war die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch die Industrie- und Handelskammer für den Fall verfügt worden, dass die beiden namentlich als Testamentsvollstrecker eingesetzten Personen ausfallen. Der Umstand, dass in dem späteren Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahre 2009 eine vergleichbare Anordnung nicht enthalten war, spreche gegen den Willen der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung personenunabhängig anzuordnen und erforderlichenfalls einen Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmen zu lassen.
Detail
Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bei Wegfall aller durch den Erblasser namentlich benannten Personen?
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Erbrecht
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 – Az. 3 Wx 211/17 - ZErb 2018, 148-151)