Der Bundesgerichtshof bestätigte in vorgenanntem Urteil seine Rechtsprechung, wonach der Widerspruch eines Schuldners lediglich gegen den angemeldeten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle hindert. Der BGH verweist den Schuldner auf die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). In diesem Verfahren wäre sodann zu klären, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund stets der Gläubiger trägt.
Auch bei dieser Forderungsanmeldung ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gläubiger bei der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt darstellen muss, damit dieses zusätzliche Attribut wirksam zur Insolvenztabelle aufgenommen wird.