Eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Lockdowns um Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit gebeten wurde, lehnte dies ab, da für sie die Kurzarbeit nicht nachvollziehbar war. Nachdem die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber mitteilte, dass aufgrund vorgetragener und glaubhaft gemachter Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, ordnete der Arbeitgeber Kurzarbeit an.
Da die Arbeitnehmerin mit der Einführung von Kurzarbeit nicht einverstanden war, sprach der Arbeitgeber am 22.04.2020 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Änderungskündigung aus und bot an, das Arbeitsverhältnis mit der Berechtigung des Arbeitgebers fortzusetzen, Kurzarbeit anordnen zu dürfen. Gegen diese Änderungskündigung hatte die Arbeitnehmerin Klage erhoben, die von dem Arbeitsgericht Stuttgart überwiegend abgewiesen wurde.
Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass die außerordentliche Änderungskündigung zur Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit gem. § 626 Abs. 1 BGB als betriebsbedingte Änderungskündigung gerechtfertigt war. Anerkannt wurde, dass in dem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III ein dringendes betriebliches Erfordernis liegen würde, welches die Änderungskündigung rechtfertige.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.