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Gefahren bei der Erstellung einer Überschuldungsbilanz

|   Bank- und Kapitalmarktrecht

(OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2017 – AZ: 11 U 53/17 -)

Bei der Erstellung der Aktivseite einer Überschuldungsbilanz können auf der einen Seite auch solche Positionen berücksichtigt werden, die in einer Handelsbilanz nicht aktiviert werden können (beispielsweise Goodwill). Auf der anderen Seite dürfen jedoch nur solche Posten aktiviert werden, die einen realisierbaren Vermögenswert darstellen.
 
Hierzu hat das OLG Hamburg (siehe auch: Aktueller Hinweis zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht) festgestellt, dass eine Forderung, die dem Grunde nach bestritten ist, nicht, auch nicht teilweise aktiviert werden darf: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Aktivierung nur insoweit erfolgen, als der Anspruch nicht „ernsthaft zweifelhaft" ist.
 
Ist dies der Fall - und dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn seitens des Schuldners begründete Einwendungen gegen den Grund der Forderung vorgetragen werden -, darf die Forderung nicht auf der Aktivseite der Überschuldungsbilanz ausgewiesen werden.
 
Dies ist auch - unter Hinweis auf etwaige Prozessrisiken - nicht in Höhe eines Teilbetrages möglich, da es für eine Quotelung einer dem Grunde nach streitigen Forderung keine praktikable Grundlage für die Bildung einer Quote gibt.
 
Eine derartige Quotenbildung ist nur dann zulässig, wenn die Forderung dem Grunde nach unstreitig ist, der Höhe nach jedoch Zweifel bestehen und/oder wirtschaftliche Gesichtspunkte, die für oder gegen die hundertprozentige Realisierbarkeit der Forderung sprechen.
 
TIPP: Zeigt sich die Notwendigkeit zur Erstellung einer Überschuldungsbilanz, sollte dies Veranlassung sein, sich diesbezüglich umfassend beraten zu lassen.

 

Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen die Herren Rechtsanwälte JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Alexander Mohr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, gerne zur Verfügung. 

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