Detail

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Auch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurde am 22.12.2020 beschlossen und tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Neuerungen:

2.1) Art. 1: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsahmen für Unternehmen (StaRUG):

Durch dieses Gesetz wird ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren entsprechend europarechtlicher Vorgaben geschaffen, das insbesondere gut beratenen Schuldnern die Möglichkeit bietet, einen Restrukturierungsplan außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens umzusetzen. Es sind insbesondere Regelungen zu einem Moratorium vorgesehen, mit denen beispielsweise Vollstreckungs- und Verwertungssperren angeordnet werden können. Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen des Restrukturierungsrahmens ist, dass der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig ist. In diesem Fall können im Rahmen der Abstimmung über den Restrukturierungsrahmenauch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen getroffen werden und damit die Obstruktion von Sanierungsplänen durch Gesellschafter – und Gläubigerminderheiten überwunden werden.

 

2.2) Art. 5: Änderungen der Insolvenzordnung

Die Fristen der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO wurden dergestalt konkretisiert, dass Anträge bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach wie vor ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sind. Der Antrag ist spätestens 3Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Neu aufgenommen wurde als rechtsneutrale Vorschrift zu Zahlungsverboten bei bestehender Insolvenzreife sowie der Haftung von Mitgliedern der Vertretungsorgane juristischer Personen eine Regelung in § 15b InsO.

In den Art. 270 ff. wurde die Eigenverwaltung vollständig neu gefasst. Es wurde insbesondere eine Eigenverwaltungsplanung eingeführt, die den bisherigen Regelungen fremd war. Auch sind Regelungen zum vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren enthalten. Auch die strittige Frage der Massebegründungskompetenz insbesondere hinsichtlich Umsatzsteuerforderungen wurde in § 55 Abs. 4 InsO im Fall der vorläufigen Eigenverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geregelt, mit der Folge, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung Umsatzsteuerverbindlichkeiten und gleichgestellte Verbindlichkeiten, wie sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, als Masseverbindlichkeiten begründet werden können.

 

2.3) Art. 10: Änderungen des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG):

Neben der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde auch der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung für die Zeit zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 anstelle des Zeitraums von 12 Monaten auf einen Zeitraum von 4 Monaten unter strengen Voraussetzungen reduziert.

Auch auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, sind vorbehaltlich der enthaltenen Detailregelungen die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden, mit der Folge, dass die Neuregelungen, die insbesondere Verschärfungen bei der ordnungsgemäßen Antragstellung vorsehen, für diese Verfahren nicht zur Anwendung gelangen.

Zurück