Das bereits im letzten Newsletter vorgestellte Gesetz wurde am 22.12.2020 beschlossen und trat hinsichtlich der wesentlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Verkürzung der Restschuldbefreiung,rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft und erfasst damit Insolvenzanträge ab diesem Zeitpunkt.
Gemäß der verabschiedeten Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO erfasst die Abtretungserklärung nunmehr lediglich noch einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Art. 103k EGInsO wurde eine Überleitungsvorschrift normiert, nach der auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Daneben wurde für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 beantragt wurden, in Art. 103k Abs. 2 EGInsO eine Regelung erlassen, mit der die Verkürzung der Abtretungsfrist auch für diese Verfahren entsprechend der dort enthaltenen Tabelle geregelt wurde. Eine Verkürzung der Abtretungsfrist erfolgt hierbei für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen ist, um den selben Zeitraum.