In seinem Urteil vom 25.04.2017 hat der Bundesgerichtshof allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung dargestellt. Der Bundesgerichtshof betonte dabei erneut, dass den „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ bei der Bemessung der Strafe ein besonderes Gewicht zukommt.
So darf die Höhe der verkürzten Steuern zwar nicht „schematisch und quasi tarifmäßig“ für die Bestimmung der Strafe herangezogen werden. Der Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern ist jedoch auch bei der Zumessung der jeweiligen Einzelstrafen als Gesamtserie zu betrachten.
Darüber hinaus kann gerade bei Serienstraftaten ein besonders hohes Maß an krimineller Energie zu Tage treten, das insbesondere dann, wenn die Taten auf „die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang angelegt“ sind und auf einem „gut durchorganisierten und überaus profitablem Geschäftsmodell“ beruhen, erheblich strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Ebenfalls strafschärfend kann sich bei der Steuerhinterziehung der Umstand auswirken, dass die Taten grenzüberschreitend begangen werden und dadurch eine „effektive Strafverfolgung deutlich erschwert“ wird.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil zudem klar, dass auch bei einer Beihilfetat, insbesondere bei Unterlassungstaten, wenn der Gehilfe die Tatherrschaft inne hatte, der Schuldgehalt derart hoch sein kann, dass trotz der Strafrahmenverschiebung der §§ 27, 49 StGB die Strafe des Gehilfen höher als die des Täters sein kann.
Hervorzuheben ist zudem, dass der Bundesgerichtshof jedoch selbst bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe in seinem Urteil eine Strafe, deren Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht gänzlich ausschließt, wenn besondere, gewichtige Milderungsgründe vorhanden sind.
Ein Milderungsgrund kann dabei unter anderem ein gegen den Angeklagten ergangener Haftungsbescheid sein, selbst dann, wenn dieser die Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei weitem übersteigt.
TIPP: Sollte Ihnen die Begehung einer Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, lassen Sie sich anwaltlich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten beraten.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Sandra Knaudt, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, gerne zur Verfügung.