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Handlungsbedarf bei der Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers

|   Handels-, Gesellschaftsrecht einschl. Handelsvertreterrecht

(LSG, Urteil vom 25.06.2029 – AZ: L 11 BA 2804/18)

Schon seit längerer Zeit sind intensive Bemühungen der Deutschen Rentenversicherung erkennbar, den sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern zu überprüfen und im Zweifel eine der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit anzunehmen.

Insbesondere jetzt zu Jahresbeginn ist es unbedingt notwendig, die mit diesbezüglichen Mitgeschäftsführern getroffenen Vereinbarungen zu prüfen und gegebenenfalls auch anzupassen.

Ausgangspunkt für den vorstehenden Hinweis sind zwei im Dezember 2019 veröffentlichte, allerdings nicht rechtskräftige Entscheidungen des LSG Stuttgart.

Im ersten Urteil vom 25.06.2019 weist das Gericht u.a. auf Folgendes hin:

  • In der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfungen, bei denen die Anstellungsverträge der Gesellschaftergeschäftsführer nicht konkret geprüft wurden, gründen generell keinen Vertrauensschutz für die Zukunft.
  • Sind an einer Gesellschaft drei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt, sind diese Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer und es steht jedem der Gesellschafter ein einfaches Stimmrecht zu. Ohne dass die Satzung der Gesellschaft bei Abstimmungen erhöhte Mehrheitsanforderungen stellt, sind die Gesellschaftergeschäftsführer sozialversicherungspflichtig.

Die Sozialversicherungspflicht entfällt nur dann, wenn der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere in Form einer Sperrminorität hat. Diese Sperrminorität muss in der Satzung verankert sein. Die Einräumung von Stimmrechtsbindungen reicht in der Regel nicht aus.

In einem zweiten Urteil (Az. L 10 BA 282/19) bejaht das Landessozialgericht Stuttgart eine Versicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers, der nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, obwohl ihm im Geschäftsführervertrag jegliche Weisungsunterworfenheit, auch der Gesellschafterversammlung gegenüber, ausgeschlossen wird.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weist das LSG Stuttgart darauf hin, dass ein Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt ist, generell keine selbstständige Tätigkeit ausübt und damit ausnahmslos abhängig beschäftigt ist. Diese Ausnahme kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass vertraglich alle Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf den Geschäftsführer ausgeschlossen werden.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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