Im entschiedenen Fall ging es um den Versuch eines Finanzamtes, den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen rückständiger Lohnsteuer als Haftenden in Anspruch zu nehmen
Zu seiner Entschuldigung berief sich der Geschäftsführer darauf, er habe anwaltlichen Rat eingeholt und diesen auch befolgt. Nach Auffassung des mit dem Sachverhalt befassten Finanzgerichts Münster war die von dem Berater erteilte Auskunft „zumindest grenzwertig, da sie nicht die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH berücksichtigte“.
Dennoch hat das Finanzgericht eine Haftung des Geschäftsführers verneint, wobei die Begründung bemerkenswert ist:
„Selbst wenn man den erteilten Rechtsrat als zumindest hoch risikobehaftet oder gar falsch bewerten sollte, sieht der Senat keinen Anlass, dem Kläger grobe Fahrlässigkeit deshalb vorzuwerfen, weil er diesem Rat gefolgt ist. Er würde nach Auffassung des Senats die Anforderung an einen Geschäftsführer, der wie im vorliegenden Fall zwar kaufmännisch gut ausgebildet und sanierungserfahren, aber weder Jurist ist noch vorher in der Geschäftsführerposition eines Insolvenzschuldners tätig war, überspannen. Insbesondere ist ein Geschäftsführer in einem solchen Fall nicht verpflichtet, „fachkundigen und nicht offensichtlich unsinnigen Rechtsrat zu hinterfragen".
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.