Der Insolvenzverwalter macht klageweise Ansprüche gem. § 134 InsO gegen die Anleger der o.g. Gesellschaft auf Rückzahlung erhaltener Miet- und Rückkaufszahlungen für Schiffscontainer geltend, mit dem Argument, die Anleger hätten kein Eigentum an den Containern erwerben können, so dass sämtliche Zahlungen der insolventen Gesellschaft unentgeltlich erfolgt seien. Das Landgericht Saarbrücken hat nunmehr mit Urteil vom 24.06.2021 (4 O 52/20) eine weitere Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltener Zuschüsse gegen einen Anleger, der von unserer Kanzlei (Rechtsanwalt Dr. Michael Bach) vertreten wurden, abgewiesen. Das Gericht geht von einer entgeltlichen und damit nicht anfechtbaren Leistung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dieses Urteil schließt sich an weitere gerichtliche Entscheidungen in diesem Insolvenzverfahren an, die erstinstanzlich in verschiedenen seitens des Insolvenzverwalters geführten Musterprozessen ergangen sind, wobei davon auszugehen ist, dass eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt werden soll:
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020 (20 O 42/20): Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht von einer entgeltlichen Kapitalüberlassung ausging.
- Landgericht Bochum, Urteil vom 04.09.2020 (2 O 74/20): Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts kein Rückforderungsanspruch bei betrügerischem Vorverhalten des Insolvenzschuldners besteht.
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 (27 O 34/20): Der Klage wurde teilweise in Höhe des Rückkaufpreises stattgegeben, nicht aber in Höhe der geleisteten Mieten, da das Gericht der Rechtsauffassung des Kläger zumindest insoweit folgte, als dieser hinsichtlich des Rückkaufpreises von einem unentgeltlichen Geschäft ausging, mit der Begründung, die Anleger hätten nicht wirksam Eigentum an den Containern erwerben können.
Es zeigt sich mithin, dass nicht nur den Anlegern der P&R-Gesellschaften, sondern generell im Falle der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen anwaltliche Beratung hinzugezogen werden sollte, um die Begründetheit der Ansprüche des Insolvenzverwalters in einer sehr durch Einzelfallentscheidungen des BGH geprägten Rechtsmaterie sowie, wie auch in diesem Fall, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen prüfen lassen zu können.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.