Eine bei der Beklagten als Nanny/Kinderfrau tätige Arbeitnehmerin hatte gegen eine fristlose, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung geklagt. Die Klägerin vermutete, dass es zu der Kündigung gekommen sei, weil sie der Beklagten angeblich vorgeworfen haben soll, sie sei nie zu Hause, schließe sich immer in ihrem Zimmer ein und esse, wenn sie einmal zu Hause sei, nur Schokolade mit Ihrer Tochter. Die Beklagte habe sich deshalb von der Klägerin in ihrer Mutterrolle kritisiert und in ihrer Eitelkeit verletzt gefühlt. Die Beklagte habe sich aus Rachsucht nicht mit einer ordentlichen Kündigung begnügen, sondern sich fristlos von der Klägerin trennen wollen. Dies verstoße gegen die guten Sitten bzw. sei treuwidrig.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung für wirksam und blieb seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kündigungen in Kleinbetrieben treu, wonach außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene Kündigungen nur in seltenen Fällen unwirksam sein können. Die streitgegenständliche Kündigung war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes weder sitten- noch treuwidrig. Es reiche aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliege. Ein solcher sei bei einem auf konkrete Umstände beruhenden Vertrauensverlust grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen objektiv nicht verifizierbar sind. Es sei verständlich, dass die Beklagte nicht weiter – vermeintlicher - Kritik betreffend Ihrer Mutterrolle durch eine in ihrem Haushalt beschäftigte Arbeitnehmerin ausgesetzt sein wollte. Dies habe mit Rachsucht oder Vergeltung nichts zu tun.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.