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Keine Anfechtung einer Erbausschlagung wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums bei einer sogenannten lenkenden Ausschlagung

|   Erbrecht

(BGH, Beschluss vom 22.03.2022 – AZ: IV ZB 12/22 – ZEV 2023, 372–375)

Leitsatz

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

 

Sachverhalt

Der Erblasser ist am 03.07.2018 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Dadurch ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Die Beteiligte zu 1) ist seine Witwe, der Beteiligte zu 2) ein gemeinsames Kind der Ehegatten. Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen. Die fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangene Erklärung des Beteiligten zu 2) lautete auszugsweise:

"Ich schlage die Erbschaft hiermit aus allen in Betracht kommenden Gründen aus."

Daraufhin beantragte die Witwe zunächst einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgewiesen werden sollte. Nachdem das Nachlassgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie nur dann Alleinerbin sei, sofern weder Erben der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden seien, erklärte der Beteiligte zu 2) fristgerecht die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums. Die Begründung lautete auszugsweise wie folgt:

"Ich und meine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen, weil wir davon ausgingen, dass somit unsere Mutter Alleinerbin ist und somit auch als Alleineigentümerin der Eigentumswohnung eingetragen wird. Nunmehr erhielt ich Kenntnis darüber, dass durch die Ausschlagungserklärung sämtlicher Kinder unseres Vaters dessen Halbgeschwister erben. Diese sind weder meiner Mutter, meinen Geschwistern oder mir namentlich bekannt. Auch mein Vater hatte zu diesen Halbgeschwistern keinen Kontakt."

Daraufhin beantragte die Witwe einen gemeinschaftlichen Erbschein für sie und den Beteiligten zu 2) als Miterben zu 1/2.

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es die Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 2) nicht als rechtswirksam erachte, da es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele. Das Gericht gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ergänzte der Beteiligte zu 2) seine Anfechtungserklärung durch weitere notariell beglaubigte Erklärung u. a. wie folgt:

"Bei der Ausschlagung der Erbschaft ging ich davon aus, dass die Erbschaft der übrig bleibenden Miterbin, meiner Mutter, übertragen wird. Mir war nicht bekannt, dass die Erbschaft durch meine Ausschlagung demjenigen anfällt, welcher berufen gewesen wäre, wenn ich und meine Geschwister zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten…"

Beide Verfahrensbeteiligten erklärten sodann noch mit anwaltlichen Schreiben, der Beteiligte zu 2) sei im Zeitpunkt der Ausschlagung der Auffassung gewesen, dass durch seine Ausschlagung und diejenige seiner Geschwister alle Erbanteile der Mutter übertragen würden. Er sei also der Auffassung gewesen, dass diese Erbteile der Mutter anwachsen würden, sodass sie Alleinerbin werden würde.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Im Rahmen der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Oberlandesgericht Ermittlungen durchgeführt, aus denen sich ergab, dass der Erblasser neben Halbgeschwistern auch eine Vollschwester hatte. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) seine Anfechtungserklärung dahingehend ergänzt, dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, dass sein Vater eine Vollschwester gehabt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung des beantragten Erbscheins zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten, mit der sie den Erbscheinsantrag weiterverfolgten, hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe des BGH

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die beiden Beteiligten als Miterben je zur Hälfte unbegründet ist, da der Beteiligte zu 2) infolge der Ausschlagung der Erbschaft nicht zur Erbfolge gelangt ist. Die Wirkung seiner Ausschlagung ist nicht durch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung beseitigt worden.

Ursprünglich war der Beteiligte zu 2) als Sohn des Erblassers nach gesetzlicher Erbfolge Miterbe. Diese Stellung hat er jedoch rückwirkend verloren, indem er gegenüber dem Nachlassgericht form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat. Da die Erwartung des Beteiligten zu 2), dass der Nachlass in vollem Umfang an seine Mutter fallen werde, keinen Niederschlag in der Ausschlagungserklärung gefunden hat, liegt darin keine Bedingung im Rechtssinne, die die Unwirksamkeit der Ausschlagung zur Folge hätte.

Die Wirkung der Ausschlagung ist auch nicht durch die Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 2) beseitigt worden. Denn die Anfechtung ist unwirksam, da sich anhand des Vorbringens des Beteiligten zu 2) kein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund feststellen lässt.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Beteiligte zu 2) bei Abgabe der Ausschlagungserklärung nicht in einem allein in Betracht kommenden Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB befand. Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum. Es ist daher ohne Bedeutung, ob dem Beteiligten zu 2) auch unbekannt war, dass sein Vater Halbgeschwister oder Geschwister hatte.

Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur umstritten, ob im Falle einer sogenannten "lenkenden Ausschlagung", bei der es dem Ausschlagenden gerade um den Eintritt des Anfalls der Erbschaft an einen bestimmten Dritten ankommt, ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt, einen Irrtum über die mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsfolgen darstellt. Die eine Auffassung sieht den Irrtum über die nächstberufene Person stets als einen Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit als einen beachtlichen Inhaltsirrtum an. Die andere Auffassung geht in diesen Fällen hingegen nur von einem Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus.

Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Wenn sich der Ausschlagende bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Nebenfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Es liegt ein Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Anmerkung:

Diese Entscheidung des BGH macht deutlich, wie wichtig es ist, vor Ausschlagung einer Erbschaft qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

Für Fragen auf dem Gebiet des Erbrechts steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Justizrat Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung.

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