Im Rahmen eines abgeschlossenen Werkvertrages hatte der Auftragnehmer vereinbarungs-gemäß Sicherheitseinbehalte bei der Schlussrechnung vorgenommen.
Noch während der eigentlichen Gewährleistungsfrist erklärte der Auftragnehmer in Höhe der dem Werkunternehmer zustehenden Forderung auf Zahlung der Sicherheitseinbehalte die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen mit dem Werkunternehmer abgeschlossenen Verträgen.
In seinem vorzitierten Urteil hat der BGH die Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Sicherheitseinbehalte zweckbestimmt zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen dienen und infolgedessen während des Sicherungszeitraumes nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden könnten.
TIPP: Der vorstehende Sachverhalt zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, vor der Durchführung von einseitigen Maßnahmen sich anwaltlich beraten zu lassen, um nicht Gefahr zu laufen, trotz vermeintlich klarer Rechtsposition letztendlich doch in einem Rechtsstreit zu unterliegen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.