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Klarstellung des BGH zur Frage der Berücksichtigung der sogenannten Passiva II bei der Erstellung einer Liquiditätsbilanz

|   Newsletter 03/2018

Unter den Passiva II versteht man die Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt anfallen, der als Stichtag in der Liquiditätsbilanz ausgewiesen wird. Ist dieser Stichtag der 30.09., bedeutet dies, dass bei der Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt zu erstellenden Liquiditätsbilanz nicht nur die an diesem Tag, dem 30.09., fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, sondern auch die Verbindlichkeiten, die in den folgenden drei Wochen fällig werden.

Ob letztere Verbindlichkeiten im Rahmen einer Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen sind oder nicht, ist in der Literatur umstritten. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 19.12.2017 Az. II ZR 88/16 klargestellt, dass diese Verbindlichkeiten (zusätzlich) zu berücksichtigen sind.

TIPP: Soweit nicht bereits geschehen, sollte der Liquiditätsstatus, der zwischenzeitlich erstellt worden ist, auf die Einhaltung der vorstehenden neuen Rechtsprechung des BGH überprüft werden

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