Das OLG Saarbrücken hatte sich mit einer sehr häufigen Unfallkonstellation zu beschäftigen:
Zwei Pkw parken rückwärts auf einem unübersichtlichen Parkplatz aus. Es kommt zu einer Kollision. Der Kläger trägt vor, er sei vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen. Insoweit habe er den Unfall nicht verursacht. Er verlangt 100 % seines Schadens.
Ein Sachverständiger konnte in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststellen, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision gestanden hat. Trotzdem hat das Landgericht der Klage nicht zu 100 % stattgegeben. Vielmehr wurde die Beklagtenseite lediglich zur Zahlung von 80 % des Schadens verurteilt. Hiergegen wendet sich der Kläger u. a. mit dem Argument, das Fahrzeug "habe sich nicht in Luft auflösen können".
Das OLG teilt die Ansicht des Landgerichts. Zu Lasten der Klägerseite sei die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Es hätte bewiesen werden müssen, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dieser Beweis sei nicht schon dann geführt, wenn ein vorkollisionärer Stillstand bewiesen wird.
Allerdings kam es in diesem Fall – wie so oft – auf den Einzelfall an. Insbesondere wurde auf die unübersichtlichen Verhältnisse an der Unfallörtlichkeit abgestellt. Auch konnte nicht geklärt werden, in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand zur Rückwärtsfahrbewegung des anderen Pkw der ebenfalls rückwärts aus einer Lücke herausfahrenden Pkw der Klägerseite zum Stillstand gekommen war.
TIPP: Bei ähnlichen Unfallkonstellationen wird es auch künftig kaum zu einer 100 %-Quote kommen. Sachverhalte werden nur selten im Detail aufklärbar sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Komponente. Es empfiehlt sich, die Fahrzeuge nicht direkt aus der Unfallendstellung zu entfernen. Vielmehr sollten Fotos gemacht und Zeugen gesucht werden.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.