Mit seinem Urteil hat der BFH zu diesem Sachverhalt eine Entscheidung getroffen, die eindeutig im Gegensatz zu der vom BGH in vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassung steht.
Der Ausgangssachverhalt:
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person (Insolvenzschuldner) erzielte der Insolvenzverwalter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er allerdings nicht versteuerte.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erließ das zuständige Finanzamt aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes Steuerbescheide gegen den Insolvenzschuldner und beanspruchte von diesem die auf die im Insolvenzverfahren erzielten Mieteinnahmen entfallende Einkommensteuer.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht in einem solchen Fall grundsätzlich eine Nachhaftung des Insolvenzschuldners für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten, allerdings gegenständlich beschränkt auf Gegenstände, die der Insolvenzschuldner aus der Masse zurückerhalten hat.
Wäre daher das Grundstück im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter verkauft worden, wäre insoweit kein Rückfluss eines Vermögensgegenstandes an den Insolvenzschuldner zu verzeichnen gewesen mit der Folge, dass er nach der vorzitierten Rechtsprechung des BGH auch nicht für die rückständigen Steuerschulden herangezogen werden konnte.
Dieser Auffassung schließt sich der BFH mit dem vorzitierten Urteil nicht an: Zur Begründung beruft sich der BFH darauf, dass die vorstehende Rechtsprechung des BGH für Einkommensteuerschulden deshalb nicht gelten könne, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde. Insofern fehle es an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters.
Über die Richtigkeit dieser Argumentation kann man sicherlich trefflich streiten, sie ändert allerdings nichts daran, dass in diesem Fall der Steuerschuldner Einnahmen versteuern soll, die ihm allenfalls mittelbar, nicht aber unmittelbar zugeflossen sind.
Beratungsbedarf besteht für den Steuerschuldner mit Sicherheit insofern, als er Rückgriffansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem zivilrechtlich eigentlichen Steuerschuldner, prüfen muss.