Das OLG Düsseldorf befasste sich im seinem Beschluss mit der Frage, ob einer möglichen Insolvenzanfechtung eines Insolvenzverwalters entgegengehalten werden kann, dass Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners auf einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgten, wobei Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung eine bereits seit längerem offene Forderung war.Abgestellt wurde in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Bargeschäft.
Das Gericht stellte zu der Frage, ob dem Insolvenzverwalter der sogenannte Bargeschäftseinwand entgegengehalten werden kann, unmissverständlich fest, dass für den erforderlichen unmittelbaren Leistungsaustausch jegliches kreditieren gegenüber dem Schuldner durch eine verzögerte Abwicklung schädlich ist. Argumentiert wird mit dem praktischen Bedürfnis des Schuldners, auch in der Krise am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können, was lediglich dann privilegiert werden soll, wenn seitens des Schuldners wertäquivalente Bargeschäfte abgeschlossen werden. Diese sieht das Gericht dann nicht mehr als gegeben an, wenn Forderungen gestundet werden. Schon die Stundung um eine Woche kann nach Auffassung des Gerichts schaden, wenn sie darauf beruht, dass der Schuldner zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlt. Das gleiche gilt nach Auffassung des Gerichts, wenn der Schuldner seine Leistung verzögert, sich also auf diese Weise selbst Kredit nimmt.
Im zu entscheidenden Fall stellte das Gericht fest, dass ein unanfechtbares Bargeschäft schon deshalb nicht vorliegt, weil in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 27.05.2016 eine Kreditierung der bereits seit dem 14.03.2016 offenen Forderung liegt und die Vorleistungspflicht des Schuldners dem Umstand geschuldet war, dass der Anfechtungsgegner die Lieferung der betriebsnotwendigen Werkzeuge von dem vorherigen Ausgleich der Altforderung abhängig machen wollte.
Diese noch zu einem Insolvenzverfahren, das vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde, ergangene Rechtsprechung, verdeutlicht bestehende Risiken, auch beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Bitte eines Schuldners um Ratenzahlung dann ein Indiz für die Zahlungseinstellung darstellt, wenn die Bitte mit der Erklärung verbunden wird, die fälligen Verbindlichkeiten nicht anders begleichen zu können. Maßgeblich wird sein, ob sich die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs bewegt.
Vor allem die seitens des Gerichts hervorgehobene Kreditierung birgt bei Anfechtungssachverhalten erhebliche Risiken, da im Einzelfall stets zu untersuchen sein wird, ob eine Kreditierung vorliegt oder ob es sich bloß um geringfügige Verzögerungen des Leistungsaustausches handelt, die so unbedeutend sind, dass sie der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegenstehen.
TIPP:Vor Anerkennung eines Anfechtungsanspruchs sollte daher qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.