In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um Zeugnisberichtigungsansprüche, die ein Personaldisponent nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend machte. Das beanstandete Zeugnis seines Arbeitsgebers endete mit dem Schlusssatz: „Herr J. scheidet mit dem heutigen Tag aus unseren Unternehmen aus.“ Der Arbeitnehmer hatte die Ansicht vertreten, sein Arbeitgeber sei verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der ihm für die geleistete Arbeit gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg gewünscht wird.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die geltend gemachten Zeugnisberichtigungsansprüche als unbegründet angesehen. Auf die Berufung des Arbeitnehmers gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Klageanträgen statt. Die Revision des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Ein solcher Anspruch lasse sich weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1 GewO noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift noch aus der Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB herleiten.
Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt. Damit würde eine Schlussformel nicht zur Realisierung eines Zeugniszweckes beitragen. Für den Zeugnisleser würden sich aus ihr bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, ergeben.
TIPP: Wenn Sie Wert auf eine Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel legen, sollten Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitsgeber eine entsprechende Vereinbarung herbeizuführen. Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches beendet, so ist zwingend darauf zu achten, dass neben der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch die Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel in den Vergleichstext aufgenommen wird.