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Überwachung von Arbeitnehmern mittels Keylogger

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 27.07.2017 – AZ: 2 AZR 681/16)

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ging es um einen Fall, in dem der Arbeitgeber auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers eine Software installierte, die alle Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte (Keylogger). Nachdem der Arbeitgeber die von dem Keylogger erstellten Dateien ausgewertet hatte, stellte er fest, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit privat für die Programmierung eines Computerspiels genutzt hatte sowie für die Abwicklung von eMail-Verkehr für ein Unternehmen seines Vaters. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
 
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und hatte Erfolg. Die eingelegte Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass sich ein Beweisverwertungsverbot aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes einer Partei ergeben könne. Das Landesarbeitsgericht habe sich daher zu Recht gehindert gesehen, die durch den Keylogger protokollierten Daten zu verwerten und der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Datenerhebung durch den Keylogger griff in das Recht des Arbeitsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Arbeitnehmer hatte in diese Datenerhebung nicht wirksam eingewilligt. Der Eingriff war auch nicht aufgrund überwiegender Interessen des Arbeitgebers nach § 32 Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt. Die Kündigung war somit unwirksam.
 
TIPP: Lassen Sie Sachverhalte, die sich zu einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eignen können, vor Ausspruch der Kündigung prüfen.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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