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Umfang der Eintrittspflicht der Elementarschadenversicherung (Rückstau)

|   Newsletter 03/2018

(KG Berlin, Urteil vom 18.05.2018 – AZ. 6 U 162/17 -)

Die Elementarschadenversicherung ist durch die Wetterereignisse in der letzten Zeit in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Sie ist jedoch kein Heilmittel gegen jeden wetterbedingten Schadenseintritt. Das Kammergericht Berlin stellt in seinem Urteil vom 18.05.2018 klar, dass die Elementarschadenversicherung zwar dem Schutz vor Elementarschäden diene, die durch die „Elemente“ wie etwa Witterungsniederschläge, verursacht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge – gleich auf welchem Wege – verursacht werden, automatisch versichert sein müssten. 

Vorliegend staute sich Wasser auf dem obersten Balkon eines Gebäudes in Folge Starkregens an und trat über die Balkontürschwelle in das Gebäude ein. Das Balkonentwässerungssystem war überlastet. Das Wasser konnte nicht abfließen.

Die Klägerin ging davon aus, dass es sich um ein versichertes Ereignis handelte. Sie berief sich auf einen Rückstau.

Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass ein Rückstau voraussetzt, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Daran fehlt es hier. Das Wasser konnte vorliegend gar nicht erst in das Rohrsystem eintreten. Somit liege kein Rückstau vor. Das beschriebene Ereignis sei nicht versichert. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Kammergericht grenzt sich insofern von einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.12.2015, AZ: 2 O 263/14, ab. Dort war der Fall etwas anders gelagert. Hier hatte sich Wasser in einem Regenfallrohr angestaut und trat sodann über die Dachrinne aus. Von dort trat das Wasser dann in das Gebäude ein. Im Fall des Landgerichts Dortmund handelte es sich demnach um einen Rückstau. Hier habe sich allerdings Wasser lediglich „angestaut“. Dies stelle keinen Rückstau dar. 

TIPP: Aus der Gegenüberstellung der Fallkonstellation wird deutlich, dass es bei der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, häufig auf Details ankommt. Bei der Ermittlung der Schadensursache und dem darauffolgenden Sachvortrag ist insofern Sorgfalt geboten. 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

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