Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, kann zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung i. S. v. § 2057a BGB anzusehen sein, soweit er für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.
2) Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB führen, wenn sie jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieser Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis der Beträge zeigen, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.
3) Im Rahmen des § 2057a Abs. 2 BGB ist auch die besondere Bedeutung der Pflegeleistungen des Abkömmlings für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu bedenken. Die Ausgleichung kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben.
(OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016 – AZ: 3 U 25/16 – ZEV 2917, 400 - 407 -)
Den vorstehenden Leitsätzen des OLG Schleswig liegt die Klage eines der gesetzlichen Miterben gegen die anderen Miterben auf Feststellung zugrunde, dass dem Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Ausgleichungsbetrag in Höhe von 40.000,00 € wegen langjähriger Pflege seiner Mutter, der Erblasserin, zustehe. Die Klage hatte Erfolg.
In seiner Begründung hebt das OLG Schleswig hervor, dass nach § 2057a Abs. 3 BGB der Ausgleich wegen Pflegeleistungen so zu bemessen ist, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Dafür sind keine minutiösen Einzelfeststellungen aller erbrachten Leistungen erforderlich. Schon nach der Rechtsprechung des BGH sei vielmehr eine Gesamtschau in drei Prüfungsstufen vorzunehmen:
· Danach sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistungen zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Sodann ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.
· Daneben sind – im Rahmen der Billigkeit – einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie gegebenenfalls die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling einzustellen.
· Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung.