Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuerrecht einen neuen § 25 f eingeführt, wobei diese Bestimmung ab dem 01.01.2020 in Kraft tritt.
Kernpunkt der Regelung: Stellt sich im Rahmen einer Lieferkette heraus, dass ein Teilnehmer der Kette Initiator oder Betreiber eines Karussell- oder Kettengeschäftes war, kann ein Unternehmer, der für den innergemeinschaftlichen Erwerb Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und bei Ausführung eines (weiteren) innergemeinschaftlichen Umsatzes Steuerbefreiung für diesen Umsatz geltend macht, sich dann nicht auf diese Vergünstigungen berufen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz-Karussell beteiligt.
Konkreter Fall: Der inländische Unternehmer A liefert im Rahmen von Streckengeschäften Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr. Der Vorlieferant von A teilt diesem mit, dass aus unternehmerischen Gründen die weiteren Lieferungen nicht mehr vom Vorlieferanten A erfolgen, sondern einer in Malta ansässigen Gesellschaft. Eine Überprüfung der für diese Gesellschaft mitgeteilten Identnummer erfolgt nicht.
Nach zwei Jahren stellt sich heraus, dass das neu benannte Unternehmen Teil eines Umsatzsteuerkarussells ist. Die Finanzverwaltung verlangt daraufhin vom Unternehmer A Rückerstattung der in Anspruch genommenen Vorsteuer und gleichzeitig die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze.
Der Anspruch ist begründet, wenn der Unternehmer A hätte wissen müssen, dass die Einschaltung des maltesischen Unternehmens zu unlauteren Zwecken erfolgt ist. Die Klärung dieser Frage hätte sehr schnell durch Rückfrage über die Identnummer geklärt werden können. Obwohl bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, wird man in einem solchen Fall von einer Zurechenbarkeit des Wissens ausgehen müssen mit der Folge, dass die vorerwähnten höchst nachteiligen Folgen für den Unternehmer A eintreten.
TIPP: In einem Fall wie dem vorliegenden sollten sofort die Alarmglocken klingeln und seitens des Unternehmers entsprechende Recherchen angestellt werden.