Mit einem Beschluss vom 11.03.2019hat das Sozialgericht München unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Insolvenzgefahr dem Antrag eines Unternehmens stattgegeben, vorläufige Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden des Hauptzollamtes auszusprechen.
Die Entscheidung ist umso bemerkenswerter, als den Bescheiden Nachforderungen der Sozialversicherung aus nicht ordnungsgemäßen Anmeldungen zur Sozialversicherung sowie Unterbietung des Mindestlohnes zugrunde gelegen haben.
Trotz dieses Sachverhaltes und obwohl das Unternehmen nur „moderate“ Ratenzahlungen angeboten hat (im Raum standen rund 1,6 Mio. € Nachforderungen inkl. Nebenkosten), hat das LSG München dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Zur Begründung des Antrages hatte sich das Unternehmen darauf berufen, ohne entsprechende Aussetzung zur Insolvenzantragstellung gezwungen zu sein; mit einer Insolvenz würden knapp 30 Arbeitsplätze entfallen und der Betrieb des Unternehmens werde zerschlagen.
Das Landessozialgericht hat sich dieser Argumentation angeschlossen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Als Konsequenz der vorstehenden Entscheidung kann man betroffenen Unternehmen in einem vergleichbaren Fall nur empfehlen, sich gegen ergangene Bescheide mit allen Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen und alles rechtlich Mögliche zu unternehmen, um den in einer solchen Situation zwingend notwendigen Insolvenzantrag zu vermeiden.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung