Insolvenzen bei geschlossenen Immobilienfonds oder bei Schiffsbeteiligungsgesellschaften sind heute nichts Außergewöhnliches mehr. Wie selbstverständlich werden in diesen Fällen vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft die in der Vergangenheit an die Kommanditisten erfolgten Ausschüttungen angefochten und zurückgefordert.
Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 21.12.2018 hat das OLG Hamburg dem Insolvenzverwalter nunmehr Grenzen aufgezeigt:
Danach kommt eine Rückforderung dann nicht in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter bereits über so viel Masse verfügt, um die Insolvenzgläubiger zu 100 % bedienen zu können.
Als Bemessungsgrundlage werden Forderungen der Kommanditisten ebenso wenig berücksichtigt wie die mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens verbundenen Massekosten und Masseverbindlichkeiten; für letztere haften die Kommanditisten nicht.
Beruft sich ein Insolvenzverwalter darauf, die angeforderte Zahlung zwecks Innenausgleich zwischen den Kommanditisten zu benötigen, lässt das Gericht offen, ob das Aufgabe des Insolvenzverwalters ist; auf jeden Fall kann er eine derartige Forderung nur und erst dann geltend machen, wenn er eine Schlussabrechnung erstellt hat.
TIPP: Fordert ein Insolvenzverwalter von einem Kommanditisten Gelder zurück, sollte man dieser Aufforderung nicht wie selbstverständlich nachkommen, sondern fachkundigen Rat einholen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.