Nach wie vor wird Verantwortlichen von insolvenzreifen Unternehmen durch sogenannte Firmen-Bestatter angeboten, durch Sitzverlegung und Veränderungen in der Geschäftsführung für eine geräuschlose Liquidation des Unternehmens zu sorgen.
In einem vom OLG Hamm zwischenzeitlich rechtskräftig entschiedenen Fall war es so, dass der Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag zum zuständigen Amtsgericht in Essen gestellt hatte; das Amtsgericht hatte einen Sachverständigen bestellt. Der Geschäftsführer bekam jedoch kalte Füße und versuchte, seiner Vernehmung durch die Vorlage von Attesten zu entgehen. Nachdem das Amtsgericht die Vorführung angeordnet hatte, teilte der Geschäftsführer dem Amtsgericht mit, dass er sein Amt zwischenzeitlich niedergelegt habe und der Sitz des Unternehmens in die neuen Bundesländer verlagert worden sei.
Erfreut über diese Sachverhaltsentwicklungen erklärte sich das Amtsgericht Essen für unzuständig und verwies den Antrag zur weiteren Entscheidung an ein Amtsgericht in den neuen Bundesländern. Über diese Vorgehensweise war das dort angerufene Amtsgericht wenig erfreut und nahm die Verweisung zum Anlass, das OLG Hamm als gemeinsames Obergericht um Bestimmung der Zuständigkeit zu bitten.
Mit dem Hinweis darauf, dass maßgebend für die Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts das Gericht des satzungsmäßigen Sitzes ist und dass eine spätere Sitzverlegung nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit ändere, hat das OLG Hamm den Antrag an das Amtsgericht Essen zur abschließenden Bearbeitung verwiesen.
TIPP: Auch wenn seitens eines sogenannten Firmenbestatters die angeblichen Möglichkeiten einer stillen Liquidation eines Unternehmens in den rosigsten Tönen geschildert werden, handelt es sich dem Grunde nach um eine unseriöse Vorgehensweise, von der man generell Abstand nehmen sollte.