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Vorsicht, wenn aus Gefälligkeit das Amt eines Geschäftsführers (Strohmann) übernommen wird

|   Steuerrecht

(OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017 – AZ: 9 U 3/17 -)

In der steuerrechtlichen Rechtsprechung ist es völlig unbestritten, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer im Fall seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt nicht darauf berufen kann, er sei lediglich als Strohmann tätig geworden und habe sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf die Zusagen seines Hintermannes verlassen.

In die gleiche Richtung geht nunmehr auch das Urteil des OLG Celle zur Haftung eines Strohmann Geschäftsführers für die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile aus Sozialversicherung: Das OLG weist unmissverständlich darauf hin, dass ein Strohmann-Geschäftsführer, der die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gesellschaft nicht kümmert, dennoch wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet, weil er die Nichtabführung im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest billigend in Kauf nehme.

Angesichts der erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Risiken, die mit der Übernahme eines Amtes als Strohmann-Geschäftsführer verbunden sind, ist bei der Eingehung derartiger Tätigkeiten größte Vorsicht geboten, anwaltliche Beratung ist unumgänglich.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.  

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