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Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

|   Erbrecht

(OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2021 – AZ: 12 W 145/21 – ZErb 2021, 453)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.03.2021 – Az. 5 O 126/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Sachverhalt

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangen vom Beklagten zunächst gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses. Durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil wurde der Beklagte vom Landgericht Mainz zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2314 BGB durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das daraufhin vom Beklagten vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis wurde von den Klägerinnen als unvollständig beanstandet. Deshalb beantragten die Klägerinnen gegen den Beklagten die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft, zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs auf Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Landgericht verhängte daraufhin gegen den Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.400,00 €.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beklagten.

Entscheidungsgründe des OLG Koblenz

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das von dem Beklagten übersandte Nachlassverzeichnis des Notars vom 16.07.2020 erfüllt auch in der nachgebesserten Fassung vom 23.09.2020 nicht vollumfänglich die Auskunftsverpflichtung des Beklagten gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 09.07.2020.

Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Angabe sämtlicher Aktiva, die der Beklagte schuldet, auch den Hausrat und sämtliche möglicherweise in der Wohnung des Erblassers versteckt aufbewahrten Wertgegenstände umfasst und dass der Beklagte nicht durch die Aufnahme von Lichtbildern von verschlossenen Schränken in das notarielle Nachlassverzeichnis seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht nachgekommen ist, und zwar auch nicht durch die knappen verbalen Ergänzungen.

Auch wenn sämtliche Parteien von keinem allzu hohen Wert des Hausrates ausgehen, muss das notarielle Nachlassverzeichnis doch so detailliert ausfallen, dass es den Klägerinnen zumindest größenordnungsmäßig eine – im Bestreitensfall auch nachweisbare – Bezifferung ihres hierauf gestützten Pflichtteilsanspruchs ermöglicht. Dies leisten die übermittelten Lichtbilder hier nur unzureichend. Nur beispielhaft soll insoweit auf das ausdrücklich in Bezug genommene Boot verwiesen werden, welches sich in der Garage befinden soll, aber dem Beklagten gehöre. Ein solches Boot ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar, sodass schon aus diesem Grund offenbleibt, ob möglicherweise auch weitere werthaltige Gegenstände auf den in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Lichtbildern nicht abgebildet sind.

Noch gewichtiger als der durch die Lichtbilder letztlich nur zu grob umrissene Hausrat erscheinen die verkürzten Angaben des Beklagten zu entgeltlichen und/oder unentgeltlichen Verfügungen der beiden Erblasser, obwohl er auch Auskunft über "sämtliche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen der Erblasser zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung" schuldet. Aus den Angaben des Beklagten geht hervor, dass er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt das "Geschäft" des Erblassers übernommen hatte. Da eine solche Geschäftsübernahme in unterschiedlicher Weise – entgeltlich, teilentgeltlich oder auch ganz unentgeltlich – ausgestaltet werden kann, unterfällt dieser Vorgang der genannten Auskunftspflicht, ohne dass das Nachlassverzeichnis – außer einem Hinweis auf übernommene Verbindlichkeiten von 276.000,00 € – Angaben zu dieser Geschäftsübernahme enthält.

Auch eine unzureichende Auskunft rechtfertigt die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Landgericht hat daher zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt.

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