Detail

Zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BGH, Urteil vom 25.06.2020 – AZ: IX ZR 47/19 -)

Der BGH bestätigte in vorgenanntem Urteil zunächst die bisher bereits bekannten Anforderungen, die vor der Wiederaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zu erfüllen sind. Erforderlich hierfür ist zunächst, dass die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft worden und bestritten geblieben ist. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist insoweit nach Auffassung des BGHs nicht abdingbar, mit der Folge, dass es sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits handelt.

Das Fehlen eines insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens steht der Wiederaufnahme des unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger entgegen. Hierbei ist sowohl die Prüfung im Rahmen des Prüfungstermins erforderlich, ebenso wie die wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.Die Forderungsanmeldung muss den Voraussetzungen von § 174 InsO genügen:

  • Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung.
  • Der Vortrag eines Sachverhalts, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt, ist nicht erforderlich. Diese bisher im Schrifttum umstrittene und seitens des Bundesgerichtshofs nicht abschließend entschiedene Frage, ist nunmehr mit diesem Urteil geklärt. Danach sind die Voraussetzungen einer wirksamen Forderungsanmeldung erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert ist, mithin der Streitgegenstand bestimmt ist, da nach Auffassung des BGHs die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt zielt. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung auch schlüssig begründet ist.  
  • Darüber hinaus wurde seitens des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Individualisierung der Forderung spätestens im maßgeblichen Prüfungstermin vorliegen muss.

Zusammenfassend ist daher für Gläubiger, die sich möglicherweise mit einem Insolvenzschuldner in einem durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit befinden, entscheidend, dass die streitbefangenen Forderungen entsprechend der Kriterien des Bundesgerichtshofs zur Insolvenztabelle angemeldet werden, um sodann im Nachgang das streitige Verfahren gegebenenfalls fortsetzen zu können, sofern der Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle verweigert.

TIPP:Gerne unterstützen wir Sie in entsprechenden Angelegenheiten.

Zurück