Sachverhalt
Die Kläger sind die unbekannten Erben der im Jahre 2014 verstorbenen Erblasserin und werden durch einen vom Amtsgericht Potsdam bestellten Nachlasspfleger vertreten. Dieser verlangt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eines Betrages von rund 274.000,00 €, hilfsweise auf Schadensersatz in gleicher Höhe.
Bei dem geforderten Geldbetrag handelt es sich um Mittel, die sich die Beklagte nach dem Tod der Erblasserin von deren Girokonto in Höhe von knapp 29.000,00 €, drei Sparkonten in Höhe von insgesamt rund 192.000,00 €, einem Wertpapierdepot in Höhe von rund 30.000,00 € sowie aus einer Versicherung in Höhe von rund 23.000,00 € hat auszahlen lassen.
Die Erblasserin hat bis zu ihrem Tod allein in ihrer Wohnung gelebt. Am 07.02.2014 erteilte sie der Beklagten mit notariell beurkundeter Erklärung eine General- und Vorsorgevollmacht, die u. a. auch die Berechtigung umfasste, von den auf den Namen der Erblasserin lautenden "Konten bei Banken und Sparkassen Geldbeträge abzuheben und Überweisungen vorzunehmen sowie Konten aufzulösen", wobei Schenkungen nur in dem Rahmen erlaubt sein sollten, der auch einem Betreuer nach §§ 1908 i, 1804 BGB gestattet ist. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus, sollte aber von der Erblasserin oder nach ihrem Ableben von ihren Erben widerrufen werden können.
Nach dem Tod der Erblasserin hat die Beklagte im Wesentlichen im Zeitraum zwischen Ende Juli 2014 und Mitte November 2014 die Konten der Erblasserin geschlossen und sich die jeweiligen Guthabenbeträge auszahlen lassen.
Streitig war im Prozess, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte in den Besitz der Sparbücher der Erblasserin – vor oder nach deren Tod – gelangt ist.
Die Beklagte hat behauptet, sie sei in den letzten 14 Lebensjahren der Erblasserin deren einzige Bezugsperson gewesen. Es habe deren Willen entsprochen, dass sie, die Beklagte, und ihre in die Versorgung der Erblasserin einbezogenen Kinder als Dank für die Unterstützung und Pflege letztlich das gesamte Vermögen der Erblasserin erhalten sollten. Die Sparbücher habe sie von der Erblasserin bereits im Januar 2014 erhalten, kurze Zeit später auch die EC-Karte. Dies sei jeweils mit dem Hinweis erfolgt, dass sie hierüber frei verfügen dürfe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe die Guthaben rechtsgrundlos von den Konten der Erblasserin abgehoben und sich die Lebensversicherungssumme rechtsgrundlos auszahlen lassen. Wirksame Schenkungen der Erblasserin zugunsten der Beklagten seien nicht erfolgt. Daher seien die Guthaben mit dem Erbfall in den Nachlass der noch unbekannten und durch den Nachlasspfleger vertretenen Kläger gefallen.
Entscheidungsgründe des OLG Brandenburg
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das OLG Brandenburg hat die Berufung in Höhe eines Teilbetrages von rund 82.000,00 € für bereits unzulässig erklärt, weil die Berufungsbegründung der Beklagten inhaltlich nicht den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügte, wie in dem Urteil näher erläutert wird.
Ausreichend begründet entsprechend den inhaltlichen Anforderungen der Zivilprozessordnung hatte die Beklagte lediglich die Berufung, soweit sich diese auf die Guthaben der Sparkonten der Erblasserin bezog (191.774,65 €). Das Berufungsgericht wies die Berufung insoweit als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, dass die Beklagte ohne rechtlichen Grund den vorstehend genannten Geldbetrag von den Sparkonten der Erblasserin erlangt habe.
Eine Berechtigung der Beklagten lasse sich nicht allein daraus herleiten, dass sie jedenfalls nach dem Tod der Erblasserin im Besitz der Sparbücher war. Die Vermutung des § 1006 BGB wegen des Besitzes der Sparbücher greife nicht zugunsten der Beklagten ein, weil das Eigentum an dem Sparbuch gemäß § 952 BGB dem Recht aus dem Sparbuch folgt. Die Legitimationswirkung des Sparbuchs (§ 808 BGB) habe nur zur Folge, dass das aus dem Sparvertrag verpflichtete Geldinstitut mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber des Sparbuches leisten kann. Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Auszahlungsansprüche sei jedoch derjenige, der mit dem Geldinstitut den Sparvertrag geschlossen hat. Diesem stehe gemäß § 952 BGB auch das Eigentum an dem Sparbuch zu.
Die Rechte aus dem Sparbuch werden durch Abtretung übertragen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin ihr die Sparbücher unter Abtretung der mit den Sparbüchern verbrieften Auszahlungsansprüche geschenkt habe (wird ausgeführt). Die Beklagte habe insbesondere nicht bewiesen, dass die Erblasserin ihr im Januar 2014 die Sparbücher unter Abtretung der mit ihnen verbrieften Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung ihres Todes übergeben habe. Für die behauptete Übergabe der Sparbücher im Januar 2014 und die in diesem Zusammenhang von der Erblasserin abgegebenen Erklärungen treffe die Beklagte jedoch die Beweislast.
Soweit allgemein öfter zur Sprache gekommen sein soll, die Verstorbene habe der Beklagten etwas hinterlassen oder vererben wollen, kann dies nicht als Schenkungsversprechen gedeutet werden. Allein die vagen – weder zeitlich noch in Bezug auf die Umstände als solche konkretisierten – Äußerungen der Beklagten, die Erblasserin habe gesagt, der Beklagten und ihren Kindern solle nach dem Tod der Erblasserin deren Vermögen zufallen, lassen darauf nicht schließen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Erblasserin beabsichtigte, die Beklagte im Wege einer letztwilligen Verfügung (Testament) zu bedenken, diese Absicht jedoch nicht umgesetzt habe.
Die Beklagte habe die von ihr behauptete Schenkung auch nicht mit Hilfe einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht der Verstorbenen noch nach deren Tod bewirken können. Allein aufgrund der ihr am 07.02.2014 erteilten, über den Tod hinaus wirkenden notariellen Generalvollmacht war sie dazu nicht berechtigt. Denn es fehlte bereits an einem Schenkungsversprechen der Erblasserin im Sinne von § 516 BGB oder § 2301 BGB, sodass es auf die Frage einer Vollziehung mithilfe der über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nicht mehr ankomme.
Die Beklagte sei auch nicht aufgrund der Vollmacht befugt gewesen, selbst ein Schenkungsversprechen abzugeben. Denn Schenkungen seien ihr nach dem Text der Vollmacht ausdrücklich nur im Rahmen des § 1804 BGB (Anstandsschenkungen eines Vormunds) gestattet gewesen. Außerdem sei sie auch nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit worden.
Im Ergebnis sei die Beklagte mangels wirksamer Schenkung verpflichtet, die vereinnahmten rund 274.000,00 € an die Kläger zurückzuzahlen. Einwendungen zur Höhe der Forderung, insbesondere den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, hat die insoweit Darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht geltend gemacht.