Newsletter 02/2023
Erbrecht
Zur Auslegung eines Ehegattentestaments, das nur die Formulierung enthält, die Vererbung solle durch Berliner Testament erfolgen.
Leitsatz
Ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts des Begriffs "Berliner Testament" kann die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, man wolle den "Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben", dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen, wenn sich die Eheleute vorher rechtlich hatten beraten lassen und ein Notar ihnen einen Entwurf übersandt hatte, der die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeinsetzung der Kinder zum Inhalt hatte.
Sachverhalt
Der 1948 geborene und im Jahre 2021 verstorbene Erblasser war mit der im Jahre 1953 geborenen Beteiligten zu 1) (Ehefrau) verheiratet. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser und seine Ehefrau besprachen mit einem Notar die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Der Notar übersandte ihnen mit Schreiben vom...
WeiterlesenGerichtsstand in Nachlasssachen bei Tod im Hospiz
Leitsatz
- Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt und ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.
- Die bloße Anwesenheit im Hospiz wird nicht allein dadurch zum dortigen gewöhnlichen Aufenthalt, dass diese Anwesenheit voraussichtlich eher durch den Tod als die Rückkehr in die Wohnung enden wird.
- Der Umstand, dass eine Person alleinlebend ist, ist kein taugliches Merkmal zur Feststellung ihres Daseinsmittelpunkts.
Sachverhalt
Die Vermieterin der verstorbenen Erblasserin hat im Oktober 2021 beim Amtsgericht Northeim am Harz beantragt, einen Nachlasspfleger einzusetzen, um das Mietverhältnis mit der Verstorbenen kündigen und die Räumung der Wohnung herbeiführen zu können.
Ebenfalls im Oktober 2021 hat auch die Beteiligte zu 2) das Amtsgericht Northeim vom Tod der Erblasserin informiert und im Hinblick auf die entstandenen Bestattungskosten in Höhe von...
WeiterlesenKeine Anfechtung einer Erbausschlagung wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums bei einer sogenannten lenkenden Ausschlagung
Leitsatz
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Sachverhalt
Der Erblasser ist am 03.07.2018 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Dadurch ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die Beteiligte zu 1) ist seine Witwe, der Beteiligte zu 2) ein gemeinsames Kind der Ehegatten. Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen. Die fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangene Erklärung des Beteiligten zu 2) lautete auszugsweise:
"Ich schlage die Erbschaft hiermit aus allen in Betracht kommenden Gründen aus."
Daraufhin beantragte die Witwe zunächst einen Erbschein,...
WeiterlesenVerkehrsrecht
Geltung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen
Der BGH hat mit seinem Urteil nochmals klargestellt, dass die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Ein Parkplatz sei keine Verkehrsfläche, sondern könne grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen hieran nichts. Durch solche Markierung entstehende Fahrbahnen haben ebenso wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildete Gassen keinen Strafcharakter.
Dies ist auf vielen Parkplätzen der Fall, so dass Parkplatzflächen häufig keinen Strafcharakter aufweisen.
Hieran ändert die Tatsache nichts, dass viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung der Regel "rechts vor links" auf Parkplätzen...
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