Newsletter 02/2024
Erbrecht
Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen des Notars bei der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
Leitsatz
Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
Sachverhalt
Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter von dem oder den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers an seinem Todestag und darüber hinaus über lebzeitige Schenkungen und ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers im Sinne der §§ 2050 ff. BGB verlangen. Dabei kann sich der Pflichtteilsberechtigte mit der Auskunft...
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