Newsletter 03/2017
Arbeitsrecht
Soll das Änderungsangebot die Arbeitsaufgaben ändern, muss der Arbeitgeber die neuen Tätigkeiten konkret beschreiben
Der klagende Arbeitnehmer war seit März 1997 in einem Betrieb, für den das KSchG gilt, gemäß Arbeitsvertrag angestellt. Im Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
"(Der Kläger - nachfolgend Arbeitnehmer genannt) tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt die Softwareerstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung usw.. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsetzen auf Baustellen einverstanden".
Anlässlich eines Verkehrsunfalls erlitt der betreffende Arbeitnehmer schwere Kopfverletzungen. Im Dezember 2005 führte der Arbeitgeber einen Arbeitstest durch, bei dem der Arbeitnehmer vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte.
Aufgrund des Tests vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, der Arbeitnehmer könne keine komplexen Programmiertätigkeiten mehr durchführen. Er sprach deshalb Ende März 2006 eine ordentliche Änderungskündigung...
WeiterlesenBei einer erneuten Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen arbeitsunfähig war
Im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit hatte ein 60jähriger Monteur mit seinem Arbeitgeber längere Zeit über die Pflicht des Monteurs zum Bereitschaftsdienst prozessiert und diesen Streit vor dem LAG Köln Mitte Dezember 2015 gütlich beigelegt, wobei eine Vertragsbeendigung zum Ende November 2015 vereinbart wurde. Während der knapp einjährigen Restdauer des Arbeitsverhältnisses war der Monteur praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte während dieser gesamten Zeit nur vier Tage gearbeitet, nämlich am 10.12.2014, am 26. und 27.01.2015 und am 13.03.2015. Darüberhinaus hatte er 11 Tage Urlaub gemacht.
Im Sommer 2015 kam es zum Streit über die weitere Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Der Monteur war fünf Wochen und einen Tag wegen ein und derselben Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben, und zwar gemäß einer hausärztlichen Erstbescheinigung und zweier Folgebescheinigungen desselben Hausarztes vom 29.05.2015 (Freitag) bis zum 03.07.2015 (Freitag). Für das darauffolgende...
WeiterlesenBei den Schwellenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG, die eine Massenentlassung definieren, zählen Leiharbeiter nicht mit
Die gekündigte Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und berief sich vor Gericht u.a. darauf, dass die Kündigung wegen Verstosses gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG unwirksam sei, denn die Missachtung der Anzeigepflicht führt als Gesetzesverstoß gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung. In I. Instanz hatte sie keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt, da eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorgelegen habe, denn die Leiharbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber sich berufen hatte, zählten aus Sicht des LAG bei der Betriebsgröße im Sinne von § 17 Abs. 1, Nr. 2 KSchG nicht mit. Das LAG beruft sich auf den Zweck der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen. Hier geht es darum, die Arbeitsverwaltung möglichst frühzeitig über einen bevorstehenden Anstieg der örtlichen Arbeitslosigkeit zu informieren. Darüber hinaus sollen die betroffenen Arbeitnehmer kündigungsschutzrechtlich besser abgesichert sein und die Betriebsräte sollen durch das Konsultationsverfahren besser in der Lage sein, ihre Mitwirkungsrechte vorzunehmen. Diese drei Zwecke sind nach Ansicht des LAG unabhängig davon, ob im Betrieb Leiharbeitnehmer eingesetzt werden oder nicht. Kündigungen im Entleiherbetrieb führen nicht zur Entlassung der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, denn diese sind nicht Arbeitnehmer des Entleihers, sondern der Zeitarbeitsfirma. Werden sie im Entleiherbetrieb nicht mehr benötigt, bedeutet dies nicht, dass sie auch von ihrem Vertragsarbeitgeber gekündigt werden. Darüber hinaus gehe eine größere Kündigungswelle im Entleiherbetrieb an den dort eingesetzten Leiharbeiternehmen vorbei, sodass auch die Verbesserung des Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer kein Grund dafür ist, Leiharbeitnehmer bei der Schwellenwertung dieser Vorschrift mitzuzählen. Des Weiteren ist auch dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes nicht geholfen, wenn Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung anzeigepflichtiger Massenentlassungen mitzählen, da sie ja ihre Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma behalten. Eine Einbeziehung in Interessenausgleichsverhandlungen und einen Sozialplan ist nicht erforderlich....
WeiterlesenErbrecht
Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder in „atypischen Fällen“
Nach § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung waren nichteheliche Kinder nicht als mit ihrem Vater verwandt anzusehen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR), die sich gegen diese Vorschrift des deutschen Rechts gewandt hatte, wurde die Rechtslage durch Art. 1 Nr. 2 des sogenannten 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetzes mit Wirkung ab dem 29.05.2009 dahin gehend geändert, dass nichteheliche Kinder bei Erbfällen, die ab dem 29.05.2009 eingetreten sind, ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt wurden. Für früher eingetretene Erbfälle blieb es dabei, dass nichtehelichen Kindern kein Erbrecht zustand.
Mit seinem Beschluss vom 12.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Hinblick auf das jüngste Urteil des EGMR vom 23.03.2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017,1895) entschieden, dass in atypisch gelagerten Fällen eine teleologische Erweiterung der Regelung in Art. 5 Satz 2 des 2....
WeiterlesenDie Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs erfordert, dass zu Grund und jedenfalls näherungsweiser Höhe dieses Anspruchs schlüssig vorgetragen wird. Hierzu gehören auch Darlegungen zu den Passiva, die den Nachlass belast
Der Antragsteller hatte beantragt, wegen einer ihm angeblich zustehenden Pflichtteilsforderung in Höhe von 41.500,00 € zzgl. Zinsen gegen die Antragsgegnerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen. Zur Begründung legte er u. a. eine Abschrift des zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Erbscheins, der diese als alleinige Erbin auswies, die Abschrift eines Grundbuchauszuges über eine dem Erblasser gehörende Eigentumswohnung und eine Verkaufsanzeige der Antragsgegnerin bezüglich der Eigentumswohnung vor. Daneben legte er eine von ihm selbst stammende eidesstattliche Versicherung vor, in der er angab zu wissen, dass die Eigentumswohnung bezahlt und unbelastet gewesen sei.
Das Landgericht Hamburg hat in erster Instanz den Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückgewiesen mit der Begründung, Arrestanspruch und Arrestgrund seien – wie erforderlich – nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller habe kein Nachlassverzeichnis...
WeiterlesenDie Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse. Vorerwerbe vom künftigen Erb
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 25.05.1977 – II R 136/73 – und vom 25.01.2001 – II R 22/98) aufgegeben. Diese bisherige Rechtsprechung besagte, dass der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche gegenüber einem anderen gesetzlichen Erben hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden sollte als nach dessen Eintritt und dass es für die anwendbare Steuerklasse keinen Unterschied machen sollte, ob der Verzicht mit dem künftigen Erblasser oder einem anderen gesetzlichen Erben vereinbart wird. Es sollte steuerrechtlich stets das Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser zugrunde gelegt werden.
Nach nochmaliger Überprüfung hat der BFH jetzt entschieden, dass an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden könne. Eine steuerrechtliche Gleichbehandlung der Abfindung für einen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Erbfall vereinbart und...
WeiterlesenUnter Pflegeleistungen i. S. v. § 2057a BGB sind solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden.
Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, kann zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung i. S. v. § 2057a BGB anzusehen sein, soweit er für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.
2) Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB führen, wenn sie jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieser Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis der Beträge zeigen, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.
3) Im Rahmen des § 2057a Abs. 2 BGB ist...
WeiterlesenInsolvenzrecht
Beratungsbedarf für einen Geschäftsführer im vorläufigen Insolvenzverfahren
In der insolvenzrechtlichen Literatur wird derzeit ernsthaft darüber diskutiert, ob in einem vorläufigen Insolvenzverfahren Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer abzuführen sind oder nicht. Hierbei soll es keine Rolle spielen, wie das vorläufige Verfahren ausgestattet ist (starker Verwalter, schwacher Verwalter, Eigenverwaltung).
Zwei Kölner Juristen (ein Insolvenzrichter und ein Staatsanwalt) vertreten- ernsthaft- die Auffassung, dass generell eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungs-beiträgen (Arbeitnehmeranteile) bestehe, auch bei der Bezahlung von Insolvenzgeld. Geschehe dies nicht, würden sich die Verantwortlichen nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern darüber hinaus auch strafbar machen.
Demgegenüber vertritt ein Hamburger Insolvenzrichter die Auffassung, dass die vorstehende Meinung "nicht tragbar" sei und dass eine Verpflichtung zur Abführung von Sozial-versicherungsanteilen Arbeitnehmer auch im vorläufigen Verfahren nicht bestehe.
Vieles spricht...
WeiterlesenNochmals: Zur Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH bei verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 64 GmbH-Gesetz
Mit einem bemerkenswerten- allerdings noch nicht rechtskräftigen- Urteil hat das OLG München eine- vom Ergebnis her unbeschränkte- Haftung eines Geschäftsführers bestätigt, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt.
§ 64 GmbHG sieht vor, dass dann, wenn ein Insolvenzantrag verspätet gestellt wird, der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet ist, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.
In seiner Entscheidung weist das OLG München darauf hin, dass
- § 64 GmbHG keine Schadensersatznorm ist, sondern darauf ausgerichtet ist, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschafter zur Verfügung steht
- infolgedessen Gegenleistungen nur dann zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen seien, wenn die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.
An einem...
WeiterlesenSteuerrecht
Haftungsfalle für die gesetzlichen Vertreter bei Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft
Gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Typische Fälle einer derartigen Inanspruchnahme sind rückständige Umsatzsteuern und / oder nicht ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuern.
Fraglich ist die Haftung dann, wenn die Geschäftsführung aus mehreren natürlichen Personen besteht und die Geschäftsführer untereinander eine Aufgabenverteilung in der Form vorgenommen haben, dass - beispielsweise - ein Geschäftsführer nur für den technischen Bereich, ein Geschäftsführer für den Bereich Kunden / Vertrieb und ein Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich zuständig ist.
Verletzt in diesem Fall der für den kaufmännischen Bereich zuständige Geschäftsführer seine Pflichten und kommt es insbesondere wegen seines Verhaltens zu...
WeiterlesenImmer wieder im Blickfeld: Die Haftung eines Geschäftsführers für nicht abgeführte Umsatz- / Lohnsteuern einer GmbH
Im entschiedenen Fall ging es um den Versuch eines Finanzamtes, den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen rückständiger Lohnsteuer als Haftenden in Anspruch zu nehmen
Zu seiner Entschuldigung berief sich der Geschäftsführer darauf, er habe anwaltlichen Rat eingeholt und diesen auch befolgt. Nach Auffassung des mit dem Sachverhalt befassten Finanzgerichts Münster war die von dem Berater erteilte Auskunft „zumindest grenzwertig, da sie nicht die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH berücksichtigte“.
Dennoch hat das Finanzgericht eine Haftung des Geschäftsführers verneint, wobei die Begründung bemerkenswert ist:
„Selbst wenn man den erteilten Rechtsrat als zumindest hoch risikobehaftet oder gar falsch bewerten sollte, sieht der Senat keinen Anlass, dem Kläger grobe Fahrlässigkeit deshalb vorzuwerfen, weil er diesem Rat gefolgt ist. Er würde nach Auffassung des Senats die Anforderung an einen Geschäftsführer, der wie im vorliegenden Fall zwar kaufmännisch...
WeiterlesenVorsicht, wenn aus Gefälligkeit das Amt eines Geschäftsführers (Strohmann) übernommen wird
In der steuerrechtlichen Rechtsprechung ist es völlig unbestritten, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer im Fall seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt nicht darauf berufen kann, er sei lediglich als Strohmann tätig geworden und habe sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf die Zusagen seines Hintermannes verlassen.
In die gleiche Richtung geht nunmehr auch das Urteil des OLG Celle zur Haftung eines Strohmann Geschäftsführers für die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile aus Sozialversicherung: Das OLG weist unmissverständlich darauf hin, dass ein Strohmann-Geschäftsführer, der die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gesellschaft nicht kümmert, dennoch wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet, weil er die Nichtabführung im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest billigend in Kauf nehme.
Angesichts der...
WeiterlesenKaufrecht
Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller bei manipulierter Abgasrückführung
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 14.06.2017 die Rechte des Kunden im Abgasskandal gestärkt.
Ansprüche des Kunden wurden sowohl gegen den Verkäufer als auch den Hersteller bejaht.
Zwar sei der Vertrag gegenüber dem Verkäufer nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Es bestehe jedoch ein Rücktrittsrecht.
Das Gericht bejahte zunächst einen Mangel. Für diesen besonderen Fall wurde eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung für entbehrlich gehalten. Dies kann in anderen Fällen jedoch anders sein.
Des Weiteren bejahte das Gericht auch die Erheblichkeit des Mangels.
Ebenfalls erfolgreich war die Klage gegen den Hersteller. Hier bestehen zwar keine vertraglichen Beziehungen. Der Verkäufer haftete jedoch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Herstellers objektiv sittenwidrig war. Auch ein Schädigungsvorsatz wurde bejaht.
Die beiden Beklagten wurden zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt Zug um Zug gegen...
WeiterlesenSteuerstrafrecht
Grundsätze der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
In seinem Urteil vom 25.04.2017 hat der Bundesgerichtshof allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung dargestellt. Der Bundesgerichtshof betonte dabei erneut, dass den „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ bei der Bemessung der Strafe ein besonderes Gewicht zukommt.
So darf die Höhe der verkürzten Steuern zwar nicht „schematisch und quasi tarifmäßig“ für die Bestimmung der Strafe herangezogen werden. Der Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern ist jedoch auch bei der Zumessung der jeweiligen Einzelstrafen als Gesamtserie zu betrachten.
Darüber hinaus kann gerade bei Serienstraftaten ein besonders hohes Maß an krimineller Energie zu Tage treten, das insbesondere dann, wenn die Taten auf „die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang angelegt“ sind und auf einem „gut durchorganisierten und überaus profitablem Geschäftsmodell“ beruhen, erheblich strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Ebenfalls strafschärfend kann sich bei der Steuerhinterziehung der...
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