Newsletter 04/2021
Wir wünschen unseren Mandantinnen und Mandanten sowie den Leserinnen und Lesern
unseres Newsletters ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2022
Arbeitsrecht
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Nach dem o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist der vollständige Ausfall von Arbeitstagen aufgrund von Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Die Klägerin war bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe beschäftigt. Bei einer 6-Tage-Woche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten 3-Tage-Woche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Die Beklagte führte aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an 5 Tagen arbeitete.
Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5...
WeiterlesenErschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Die als kaufmännische Angestellte beschäftigte Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 und legte der Beklagten eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben.
... WeiterlesenErbrecht
Beweiswert von Aussagen medizinischer Laien zur Geschäftsunfähigkeit
Leitsatz
Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.
Sachverhalt
Der Kläger ist das Kind aus der ersten Ehe des im Jahre 2017 verstorbenen Erblassers, der Beklagte ist dessen Kind aus der zweiten Ehe. Der Beklagte wurde vom Erblasser durch Testament aus dem Jahre 1996 zum Alleinerben eingesetzt. Deshalb macht der Kläger gegen ihn seinen Pflichtteil geltend.
Allerdings hatten der Erblasser und der Kläger im März 1996 einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem der Kläger auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
In den Jahren 2003 und 2004 untersuchte ein Neurologe und Psychiater den Erblasser wegen zunehmender...
WeiterlesenZu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.03.2021 – Az. 5 O 126/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangen vom Beklagten zunächst gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses. Durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil wurde der Beklagte vom Landgericht Mainz zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2314 BGB durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das daraufhin vom Beklagten vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis wurde von den Klägerinnen als unvollständig beanstandet. Deshalb beantragten die Klägerinnen gegen den Beklagten die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit...
WeiterlesenZur Frage der Haftung der Erben für Bodenverunreinigungen als Handlungs-verantwortliche im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes
Leitsatz
Die Erben des Erben des Verursachers sind nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Handlungsverantwortliche zur Beseitigung einer schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Klägerin ist die Gemeinde als Eigentümerin eines Weges, der zwischen zwei Privatgrundstücken verläuft.
Auf diesen Privatgrundstücken betrieb seit dem Jahre 1940 ein Einzelunternehmer ein Milchwerk. Seit 1967 befand sich auf einem der beiden Privatgrundstücke eine Eigenverbrauchstankstelle. Im Jahre 1987 verkaufte der Unternehmer sein Unternehmen, wobei jedoch die ihm gehörenden Betriebsgrundstücke in seinem Privatbesitz verblieben. Die Tankstelle wurde seit 1987 nicht mehr genutzt und 1991 aufgehoben.
Der Unternehmer verstarb im Jahre 1988 und wurde von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt. Diese wiederum verstarb im Dezember 2003 und wurde...
WeiterlesenVerkehrsrecht
Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl, ob er sich für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung einen Mietwagen nimmt oder Nutzungsausfall geltend macht.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls ist ein Nutzungswille. Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, stellt eine vom Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen dar.
Je länger sich der Geschädigte demnach Zeit lässt, das verunfallte Fahrzeug zu reparieren oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, desto größer ist das Risiko, keinen Nutzungsausfall zu erhalten. Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Zeitspanne uneinheitlich. In der Regel muss sich der Geschädigte daher spätestens nach 4 – 6 Monaten für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung entscheiden.
Tut er dies nicht, muss er im Einzelfall darlegen und beweisen, dass aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine...
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